Präambel VO (EG) 2005/1487
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 9,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- VERFAHREN
- 1.
- Vorläufige Maßnahmen
- (1)
- Am 15. März 2005 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 426/2005(2) (nachstehend „vorläufige Verordnung” genannt) vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China” genannt) ein.
- (2)
- Die Dumping- und die Schadensuntersuchung bezogen sich auf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum” genannt und „UZ” abgekürzt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt).
- 2.
- Weiteres Verfahren
- (3)
- Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der VR China wurden alle Parteien über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die vorläufige Verordnung erlassen wurde. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
- (4)
- Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden. Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Nach der Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.
- (5)
- Die Kommission unterrichtete außerdem alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ebenfalls eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft, und der Vorschlag zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle wurde gegebenenfalls entsprechend geändert.
- B.
- BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- (6)
- Unter Randnummer 11 der vorläufigen Verordnung wurde die betroffene Ware als veredeltes Bekleidungsgewebe aus synthetischen Filamentgarnen mit einem Anteil an texturierten oder nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, gefärbt oder bedruckt, definiert. Da die betroffene Ware jedoch nicht nur zur Herstellung von Bekleidung (z. B. Bekleidungsfutter, Anoraks, Sportbekleidung, Skibekleidung, Unterwäsche und Modeartikel), sondern auch — in geringerem Maße — für andere Zwecke verwendet wird, fallen alle veredelten Gewebe aus Polyester-Filamenten, unabhängig von ihrer endgültigen Verwendung, unter die Warendefinition. Die unterschiedliche Verwendung ist für die Definition der betroffenen Ware nicht von Bedeutung, da sich die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften nicht ändern.
- (7)
- Auch weiß gefärbte Gewebe fallen unter die Warenbeschreibung. Sie sind jedoch von ungebleichten ( „grauen” ) Geweben aus synthetischen Filamentgarnen zu unterscheiden, bei denen es sich nämlich um eine bereits gewebte, aber noch nicht gefärbte Ware handelt, die als Rohstoff für die betroffene Ware dient. Letztere fallen somit nicht unter die Warendefinition. Da weiß gefärbte Gewebe gemäß der vorstehenden Definition den KN-Codes ex54075100, ex54076110 und ex54076910 zugewiesen werden, mussten diese Codes in den verfügenden Teil dieser Verordnung aufgenommen werden.
- (8)
- Ferner wird bestätigt, dass die betroffene Ware von Geweben aus Polyester-Filamenten zu unterscheiden ist, die aus vorgefärbten Garnen hergestellt werden und deren Muster durch das Weben entsteht. Die letztgenannte Ware weist andere grundlegende materielle und chemische Eigenschaften auf, weil zu ihrer Herstellung ein anderer Rohstoff (vorgefärbte Garne) verwendet wird und das Design beim Weben entsteht und nicht durch Bedrucken oder Färben. Außerdem wird diese Art veredelter Gewebe in der Regel als Dekorationsstoff verwendet, die betroffene Ware hingegen nahezu ausschließlich zur Herstellung von Bekleidung.
- (9)
- Mehrere interessierte Parteien machten geltend, dass die Antidumpingmaßnahmen nicht für veredelte Gewebe aus Polyester-Filamenten (nachstehend auch „VGPF” abgekürzt) gelten sollten, die für Möbel oder in der Innenausstattung verwendet werden. Eine interessierte Partei, die Polyestergewebe für Regenschirme einführt, wies darauf hin, dass die von ihr eingeführte Textilware anders ist und sich aufgrund ihres Gewichts nicht für eine Verwendung in der Bekleidungsindustrie eignen würde.
- (10)
- Den Untersuchungsergebnissen zufolge wird ein Teil der betroffenen Ware — wenn auch in geringerem Umfang — in der Tat für Möbel und Inneneinrichtungszwecke verwendet. Diese Gewebe weisen jedoch trotz gewisser Unterschiede in Bezug auf Farbe, Garnstärke und Veredelung dieselben grundlegenden technischen, materiellen und chemischen Merkmale auf wie Bekleidungsgewebe. Daher wird der Schluss gezogen, dass sie nicht aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten.
- (11)
- Eine interessierte Partei machte geltend, dass sich Preis und Qualität je nach Verwendung der Ware, d. h. ob als Futter für billige Bekleidungsartikel oder als Stoff für hochwertige Bekleidungsartikel, erheblich unterscheiden würden und diese Waren deshalb nicht als eine einzige Ware betrachtet werden dürften.
- (12)
- Dazu sei angemerkt, dass in den für diese Untersuchung verwendeten Warenkennnummern, mit denen sichergestellt wird, dass dieselben Warentypen miteinander verglichen werden, den Qualitäts- und Preisunterschieden Rechnung getragen wurde.
- (13)
- Des Weiteren hatte die Kommission unter Randnummer 15 der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften VGPF und die in den betroffenen Ländern hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten VGPF dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufwiesen und es sich deshalb um eine gleichartige Ware handelte.
- (14)
- Da zur Definition der Ware und gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden der Inhalt und die vorläufigen Schlussfolgerungen unter den Randnummern 11 bis 16 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- C.
- VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN
- (15)
- Eine interessierte Partei ersuchte um weitere Angaben zu den kooperierenden Gemeinschaftsherstellern, damit interessierte Parteien besser beurteilen könnten, ob die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wie unter Randnummer 8 Buchstabe a der vorläufigen Verordnung erläutert, hatten die Gemeinschaftshersteller gemäß Artikel 19 der Grundverordnung beantragt, dass nähere Angaben zu ihren Unternehmen nicht bekannt gegeben werden sollten, da dies wesentliche nachteilige Auswirkungen für sie haben würde. Da einige von ihnen Polyestergarne (ihr wichtigster Rohstoff) von chinesischen Lieferanten beziehen, werden „Vergeltungsmaßnahmen” befürchtet. Ihr Antrag wurde als ausreichend begründet betrachtet, so dass ihm stattgegeben wurde.
- D.
- DUMPING
- 1.
- Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” )
- (16)
- Im Rahmen dieser Untersuchung meldeten sich 49 ausführende Hersteller in der VR China und stellten einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung. Die MWB-Anträge wurden einzeln auf die fünf im vorgenannten Artikel aufgeführten Kriterien geprüft.
- (17)
- Insgesamt 25 Unternehmen konnten nachweisen, dass sie die fünf MWB-Kriterien erfüllten (vgl. Randnummer 23 der vorläufigen Verordnung). Den anderen Unternehmen konnte aus folgenden Gründen keine MWB gewährt werden: 10 Unternehmen hatten nicht alle für die Untersuchung erforderlichen Informationen übermittelt, so dass deren Mitarbeit als unzureichend betrachtet werden musste; bei den anderen 14 Unternehmen waren die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung — wie nachstehend aufgeführt — nicht alle erfüllt.
- (18)
- Den betroffenen Unternehmen und dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben. Aus den eingegangenen Stellungnahmen der verschiedenen interessierten Parteien konnten die nachstehend ausgeführten Schlüsse gezogen werden.
- (19)
- Ganz allgemein sei hier festgehalten, dass gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung die Beweislast bei den ausführenden Herstellern, die eine MWB beantragen, liegt, denn die MWB-Anträge müssen diesem Artikel zufolge ausreichendes Beweismaterial dafür enthalten, dass das betreffende Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Bestehen weiterhin Zweifel, weil das betreffende Unternehmen/die betreffenden Unternehmen zum Beispiel nicht in der Lage war/waren, die erforderlichen Informationen zu übermitteln, oder weil diese Informationen nicht ausreichend waren, kann keine MWB gewährt werden.
- (20)
- Des Weiteren sei angemerkt, dass einem Unternehmen nur dann eine MWB gewährt werden kann, wenn alle fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung uneingeschränkt erfüllt sind. Sobald ein Kriterium nur begrenzt erfüllt ist, wird der MWB-Antrag abgelehnt. Außerdem ist es durchgehende Praxis der EG-Organe, dass untersucht wird, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen insgesamt die MWB-Voraussetzungen erfüllt. Dies bedeutet, dass jedes verbundene Unternehmen, das die betroffene Ware herstellt und/oder verkauft, nachweisen muss, dass es die MWB-Kriterien erfüllt.
- (21)
- Demgegenüber machten die Unternehmen 4, 5, 9 und 14 geltend, dass bei der Beurteilung, ob einem Unternehmen eine MWB gewährt wird, die Kommission von einem globalen Bild ausgehen müsse und selbst, wenn bei einem bestimmten Kriterium einzelne Aspekte nicht erfüllt seien, trotzdem eine MWB gewähren sollte. Diesem Vorbringen wurde aus den unter Randnummer 20 genannten Gründen nicht stattgegeben.
- (22)
- Die Unternehmen 4 und 5 machten außerdem geltend, die Kommission hätte für ihre Schlussfolgerung, dass sie das erste Kriterium nicht erfüllten, keine ausreichenden Gründe. Diesem Vorbringen kann entgegnet werden, dass bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben beider Unternehmen festgestellt wurde, dass deren MWB-Anträge entweder irreführende Informationen enthielten oder aber wichtige Informationen fehlten. So hatte eines dieser beiden Unternehmen angegeben, dass es sich bei einem der wichtigen Rohstofflieferanten um ein Privatunternehmen und nicht, wie sich im Rahmen des Kontrollbesuchs herausstellte, um ein staatliches Unternehmen handelte. Das Argument des Unternehmens, es könne nicht erwartet werden, dass es die Eigentumsverhältnisse seiner Zulieferer im Einzelnen kenne, wurde nicht akzeptiert, da das Unternehmen in seinem MWB-Antrag eindeutig angegeben hatte, dass es sich bei dem betreffenden Zulieferer um ein privates Unternehmen handele und dies im Rahmen des Kontrollbesuchs ausdrücklich bestätigt wurde. Beim Kontrollbesuch in den Betrieben des zweiten Unternehmens wurde festgestellt, dass der MWB-Antrag dieses Unternehmens — obwohl ausdrücklich angefordert — keine Angaben zur Anschaffung der wichtigsten Rohstoffe und somit auch nicht zu den entsprechenden Zulieferern enthielt. Die Überprüfung wurde dadurch erheblich behindert, und es konnte nicht geprüft werden, ob die angegebenen Kosten auf Marktwerten beruhten und Geschäftsentscheidungen ohne staatliche Einflussnahme getroffen worden waren. Die Vorbringen dieser beiden Unternehmen wurden deshalb abgewiesen.
- (23)
- Die Unternehmen 3, 9 und 14 machten geltend, dass der eingeschränkte Bestätigungsvermerk zu ihren Jahresabschlüssen allein nicht ausreiche, um das zweite Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung als nicht erfüllt zu betrachten. Unternehmen 2 stellte die Schlussfolgerung der Kommission in Frage, dass es über keine einzige klare Buchführung verfüge, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird. Des Weiteren machten die Unternehmen 4 und 5 geltend, dass sie durchaus über eine einzige klare und von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüfte Buchführung verfügten und deshalb das zweite Kriterium erfüllten.
- (24)
- Ganz allgemein sei hier festgehalten, dass dem zweiten Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung zufolge die betreffenden Unternehmen nachweisen müssen, dass sie über eine einzige klare Buchführung verfügen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wird, damit die Zuverlässigkeit der Buchführung gewährleistet ist und eine ordnungsgemäße Beurteilung des Dumpings vorgenommen werden kann. Da die Ermittlung der Dumpingspanne im Wesentlichen auf Daten beruht, die der Buchführung der betreffenden Unternehmen entnommen werden (z. B. Einnahmen, Aufwendungen, Gewinne und Inventar), müssen diese zuverlässig sein. Der Kontrollbesuch im Rahmen des Antidumpingverfahrens dient der Überprüfung eben dieser Daten. Des Weiteren sei daran erinnert, dass die Stellungnahme des Rechnungsprüfers (Genehmigung mit oder ohne Einschränkung bzw. Verweigerung der Genehmigung) von der Wesentlichkeit der in der Buchführung festgestellten Abweichungen abhängt. Die Tatsache, dass ein Rechnungsprüfer sich nicht weigert, die Buchführung zu genehmigen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Buchführung korrekt ist; dies wäre nur im Falle einer uneingeschränkten Genehmigung durch den Rechnungsprüfer der Fall.
- (25)
- Bezüglich der Buchführung der Unternehmen 3, 9 und 14 erhoben die Rechnungsprüfer sogar erhebliche Bedenken. Bei einem dieser Unternehmen konnten die Rechnungsprüfer die Richtigkeit der angegebenen Lagerbestände zum Jahresende und die Vertriebskosten des betreffenden Jahres nicht überprüfen. Bei einem anderen Unternehmen hielten die Rechnungsprüfer in ihrem Bericht fest, das es ihnen aufgrund des „begrenzten Zugangs” nicht möglich gewesen sei, die Lagerbestände zum Jahresende zu überprüfen. Dabei machte der Inventarwert mehr als 10 % der Bilanzsumme des betreffenden Unternehmens aus. Außerdem stimmten die vom Unternehmen übermittelten Abschlüsse nicht mit jenen überein, auf die sich der Bericht der Rechnungsprüfer bezog, so dass sich die Kommission fragt, ob auch wirklich die geprüften Abschlüsse übermittelt wurden. Beim letzten Unternehmen äußerten die Rechnungsprüfer erhebliche Vorbehalte bezüglich der Jahresabschlüsse für 2002. Obwohl dieses Unternehmen weder offensichtliche Änderungen in seiner Buchführung vorgenommen noch bestimmte in vorangegangenen Jahren angemahnte Mängel in Angriff genommen hatte, gab es beim Jahresabschluss 2003 keine derartigen Bedenken, was wiederum Zweifel aufkommen ließ, ob dieser von unabhängigen Stellen nach internationalen Grundsätzen geprüft worden war. Außerdem war der Jahresabschluss nicht einmal von den Anteilseignern genehmigt worden. Die Vorbringen dieser Unternehmen wurden deshalb abgewiesen.
- (26)
- Bezüglich des Vorbringens von Unternehmen 2 ist anzumerken, dass die von den Rechnungsprüfern geforderten wesentlichen Berichtigungen, die zu einer Halbierung der Gewinne führten, zwar im Jahresabschluss, aber nicht in der Buchführung des Unternehmens verbucht wurden, was sich eventuell dadurch erklären lässt, dass das Unternehmen für andere Zwecke höhere Gewinne in seiner Buchführung ausweisen wollte. Deshalb stimmte die Buchführung nicht mit dem geprüften Jahresabschluss überein, was sich direkt und erheblich auf jede Ermittlung einer Dumpingspanne auswirken würde. Dies führte zu der Schlussfolgerung, dass das Unternehmen nicht über eine einzige klare Buchführung verfügte, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird. Da das Unternehmen keine weiteren Informationen übermittelte, werden diese Feststellungen bestätigt und die Argumente des Unternehmens zurückgewiesen.
- (27)
- Im Falle der Unternehmen 4 und 5 wurden beim Kontrollbesuch erhebliche Unstimmigkeiten in der Buchführung festgestellt. Die Unternehmen machten geltend, dass es sich hierbei um Flüchtigkeitsfehler handele, und sie warfen der Kommission vor, keine eingehende Analyse vorgenommen und die Situation falsch eingeschätzt zu haben. Zunächst sei an dieser Stelle daran erinnert, dass es Aufgabe der Unternehmen ist, etwaige Zweifel, die im Rahmen eines Kontrollbesuchs aufkommen, aus dem Weg zu räumen. Außerdem wurden bestimmte Unterlagen, um deren Vorlage im Rahmen der Überprüfung des MWB-Antrags gebeten worden war, nicht zur Verfügung gestellt, so dass diese nicht geprüft und nicht berücksichtigt werden konnten. Da aufgrund der festgestellten Abweichungen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Buchführung bestehen, wird bestätigt, dass diese nicht als eine nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüfte Buchführung angesehen werden kann. Da die Unternehmen keine weiteren Informationen übermittelten, werden diese Feststellungen bestätigt. Dem Vorbringen der Unternehmen wurde deshalb nicht gefolgt.
- (28)
- Außerdem machten die Unternehmen 4 und 5 sowie das Unternehmen 6 geltend, dass die Schlussfolgerung, sie würden das dritte Kriterium nicht erfüllen, jeder Grundlage entbehre.
- (29)
- Unternehmen 4 behauptete, die Kommission habe keinen plausiblen Grund für die Schlussfolgerung, dass den Anteilseignern im Rahmen des Privatisierungsprozesses vergünstigte Anteilspreise eingeräumt worden seien. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Unternehmenswert zum Zeitpunkt der Privatisierung bei nur 25 % des Nettobuchwerts veranschlagt worden war, was erhebliche Zweifel an dem Schätzgutachten aufkommen ließ. Vor allem aber scheinen die neuen Anteilseigner nur einen Teil dieses Preises für ihre Beteiligung an diesem Unternehmen gezahlt zu haben. Der restliche Teil wurde den Untersuchungsergebnissen zufolge von einem dritten Unternehmen gezahlt, zu dem das Unternehmen 4 keine Angaben, insbesondere in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse, machen wollte. Das Unternehmen konnte somit nicht den Verdacht ausräumen, dass es sich bei dem dritten Unternehmen um ein staatliches Unternehmen handelte. Die Begründung, die gewünschten Informationen könnten aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht übermittelt werden, kann nicht akzeptiert werden, da in Antidumpinguntersuchungen die Behörden alle vertraulichen Dokumente, die ihnen im Rahmen eines Kontrollbesuchs zur Verfügung gestellt werden, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung vertraulich zu behandeln haben, so dass sie Dritten in keiner Weise zugänglich sind. Aus diesem Grunde wurde dem Vorbringen nicht gefolgt.
- (30)
- Unternehmen 5 erhob Einwände gegen die negativen MWB-Feststellungen der Kommission bezüglich des dritten MWB-Kriteriums. Das Unternehmen habe seine wichtigsten Maschinen und Anlagen von einem verbundenen Privatunternehmen gekauft, so dass diese Vermögensgegenstände zu Marktpreisen übertragen worden seien. In diesem spezifischen Fall stützte sich die Kommission in ihren Schlussfolgerungen auf die Tatsache, dass das Unternehmen in seinem MWB-Antrag ursprünglich angegeben hatte, dass alle Vermögensgegenstände auf dem freien Markt erworben worden seien, was sich bei der Überprüfung im Rahmen des Kontrollbesuchs als falsch erwies, denn den Untersuchungsergebnissen zufolge waren alle Vermögensgegenstände vom Anteilseigner des Unternehmens übertragen worden. Da das Unternehmen allerdings nicht darlegen konnte, wie und zu welchem Preis die betreffenden Vermögensgegenstände ursprünglich vom Anteilseigner erworben wurden, konnte es weder nachweisen, dass die Vermögensgegenstände zu Marktpreisen übertragen wurden noch dass seine Produktionskosten und seine finanzielle Lage keinen nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems unterlagen. Durch die irreführenden Informationen bezüglich des Ursprungs des Anlagevermögens wurde die Überprüfungsarbeit erheblich behindert. Da das Unternehmen keine weiteren Informationen übermittelte, werden die Feststellungen bestätigt und dem Vorbringen des Unternehmens nicht gefolgt.
- (31)
- Unternehmen 6 machte geltend, die Tatsache, dass alle Vermögensgegenstände zu demselben Pauschalsatz abgeschrieben wurden, lasse nicht den Schluss auf eine Verzerrung der finanziellen Lage des Unternehmens zu. Außerdem sei der Preis für den Erwerb der Landnutzungsrechte, der von den Kommissionsdienststellen als außergewöhnlich gering bezeichnet worden sei, unter regulären Marktbedingungen und ohne staatlichen Einfluss ausgehandelt worden. Diese Vorbringen wurden abgewiesen. Die Tatsache, dass dieses Unternehmen, dass sich früher im Kollektivbesitz befand, für alle Vermögensgegenstände ein und denselben Abschreibungssatz zugrunde legte, entspricht nicht der wirtschaftlichen Realität und deutet auf eine erhebliche Verzerrung der Produktionskosten und der finanziellen Lage dieses Betriebs hin. Was den Erwerb der staatlichen Landnutzungsrechte anbetrifft, so musste der Staat zwangsläufig beteiligt gewesen sein. Das Unternehmen konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Kaufpreis, der im Vergleich zu den vom Unternehmen zuvor gezahlten jährlichen Pachtpreisen extrem niedrig war, den gängigen Marktpreisen entsprach.
- (32)
- In diesem Rahmen sei festgehalten, dass auch andere ausführende Hersteller geltend machten, dass die Schlussfolgerungen der Kommission, die zur Ablehnung der MWB-Anträge führten, auf falschen Untersuchungsergebnissen beruhten. Diesbezüglich legten sie allerdings keine zusätzlichen Beweise vor, so dass ihrem Vorbringen nicht stattgegeben wurde. Nur ein Unternehmen übermittelte relevante Informationen zur weiteren Klärung des Sachverhalts, während die Behauptungen der anderen Unternehmen nicht berücksichtigt werden konnten.
- (33)
- So wurde von 9 Unternehmen behauptet, dass sich der Verzicht auf Kontrollbesuche in ihrem Falle nachteilig ausgewirkt und sie gegenüber den Unternehmen, bei denen Kontrollbesuche vorgenommen wurden, benachteiligt habe. Zwei andere Unternehmen machten wiederum geltend, dass die gleichzeitige Überprüfung des MWB-Antrags und der Fragebogenantworten zum Dumping sowie die Nichteinhaltung der für die Kommission geltenden Dreimonatsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung, innerhalb derer sie über die MWB-Anträge zu befinden habe, zu ihrem Nachteil ausgefallen seien.
- (34)
- Gemäß Artikel 16 der Grundverordnung sind Kontrollbesuche nicht zwingend vorgeschrieben, sondern können durchgeführt werden, wenn diese als angemessen erachtet werden. Im Falle von Unternehmen 9 war dessen MWB-Antrag bereits bei einer ersten Prüfung abgelehnt worden, weil das Unternehmen selbst auf ein Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen keine Beweise dafür erbrachte, dass alle MWB-Kriterien erfüllt waren. Die kritisierten gleichzeitigen Kontrollbesuche und die Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist sind darauf zurückzuführen, dass dieses Verfahren eine große Anzahl von ausführenden Herstellern betrifft und deshalb die Bestimmungen über die Stichprobe nur für die Ermittlung der Dumpingspannen zum Tragen kommen konnten. Die Untersuchung erforderte eine sehr umfassende und zeitaufwändige Prüfung jedes einzelnen MWB-Antrags. Nach Auffassung der Kommission haben jedoch die Gleichzeitigkeit der Kontrollbesuche und die Nichteinhaltung der Fristen weder rechtliche Folgen noch nachteilige Auswirkungen; außerdem konnte — wie auch in früheren Untersuchungen — unter den vorliegenden Umständen eine gültige MWB-Feststellung getroffen werden. Deshalb wurden die Vorbringen abgewiesen.
- (35)
- Das Vorbringen des Antragstellers, dass bei allen betroffenen Unternehmen die MWB-Anträge vor Ort geprüft werden sollten, wurde aus den unter Randnummer 34 genannten Gründen abgelehnt.
- 2.
- Individuelle Behandlung ( „IB” )
- (36)
- Eine individuelle Behandlung wurde 18 Unternehmen gewährt, von denen 13 Unternehmen ursprünglich eine MWB beantragt hatten, die ihnen jedoch nicht gewährt wurde; diese 18 Unternehmen erfüllten die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung.
- (37)
- Drei Unternehmen, denen keine IB gewährt wurde, machten geltend, dass ihnen nicht genügend Zeit eingeräumt worden sei, um einen MWB-/IB-Antrag für ihre Tochtergesellschaften einzureichen, oder dass sie aufgrund des geringen Geschäftsvolumens ihrer Tochtergesellschaften keinen Grund für die Einreichung eines solchen Antrags gesehen hätten.
- (38)
- Keines dieser drei Unternehmen reichte innerhalb der für alle Unternehmen geltenden Frist einen Antrag auf MWB bzw. IB ein. Nach einer ersten Analyse wurden diese Unternehmen schriftlich aufgefordert, für ihre verbundenen Unternehmen, die ebenfalls am Verkauf bzw. an der Produktion der betroffenen Ware beteiligt sind, innerhalb einer bestimmten Frist einen entsprechenden Antrag einzureichen. Die Unternehmen reichten die angeforderten Anträge nicht ein; es konnte jedoch keine weitere Frist eingeräumt werden, denn sonst wären die anderen Unternehmen, die die relevanten Informationen fristgerecht übermittelt hatten, benachteiligt worden. In Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Verfahrens, an dem eine große Anzahl von Unternehmen beteiligt waren, deren MWB- bzw. IB-Anträge einzeln geprüft werden mussten, und für das die Bestimmungen über die Stichprobe nur für die Ermittlung der Dumpingspannen herangezogen werden konnten, hätte eine Fristverlängerung den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert. Aber selbst bei einem geringen Geschäftsvolumen muss das betreffende Unternehmen dennoch beweisen, dass es die einschlägigen Kriterien erfüllt. Deshalb wurden die Vorbringen abgewiesen.
- 3.
- Stichprobenverfahren
- (39)
- Ein ausführender Hersteller bezeichnete die Stichprobenauswahl als unfair, weil ausschließlich das Ausfuhrvolumen als Auswahlkriterium herangezogen worden sei und er in Anbetracht des hohen Wertzuwachses der von ihm in die Gemeinschaft ausgeführten Waren ebenfalls in die Stichprobe hätte einbezogen werden müssen.
- (40)
- Die Auswahl der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erfolgte gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung, d. h. auf der Grundlage des größten repräsentativen Volumens von Ausfuhren, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten. Deshalb wurde dieses Vorbringen abgelehnt.
- (41)
- Ein anderer ausführender Hersteller focht die Schlussfolgerung an, dass er nicht als kooperierende Partei betrachtet werden könne, weil er sich geweigert habe, in die Stichprobe einbezogen zu werden. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung müsse die Stichprobe, so dieses Unternehmen, im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgen, was bedeute, dass sich ein Unternehmen auch gegen die Einbeziehung in eine Stichprobe entscheiden könne. Außerdem sei gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ein Kontrollbesuch keine zwingende Voraussetzung dafür, dass einem Unternehmen bei entsprechendem Nachweis, dass es die fünf einschlägigen Kriterien erfüllt, eine MWB gewährt wird. Dies würde auch durch die Tatsache bestätigt, dass bei nur 7 der insgesamt 22 Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt wurden. Abschließend machte das Unternehmen geltend, dass es gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung über die Folgen einer Nichtmitarbeit hätte unterrichtet werden müssen.
- (42)
- Was das erste Vorbringen anbetrifft, so sei festgehalten, dass gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung das Einvernehmen der betroffenen Partei nicht unbedingt erforderlich ist, denn die endgültige Auswahl der Parteien obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache oder im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien vorgenommen werden sollte. Außerdem erfolgte die Auswahl der Stichprobe in diesem Fall in Absprache mit den chinesischen Behörden, wobei das betroffene Unternehmen auch in diesem Rahmen erklärt hatte, dass es wegen der mit einem Kontrollbesuch verbundenen Umstände nicht in die Stichprobe einbezogen werden wollte. Abschließend sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass das betreffende Unternehmen keine individuelle Behandlung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragt hatte.
- (43)
- Das zweite Vorbringen wurde als unbegründet zurückgewiesen, da gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die Verweigerung des Zugangs zu den für die Untersuchung erforderlichen Informationen, also auch zu Informationen in Verbindung mit der Prüfung des MWB-Antrags, als mangelnde Kooperationsbereitschaft zu werten ist. Dem Unternehmen wurde zu verstehen gegeben, dass die Einbeziehung in die Stichprobe bedeutete, dass es einen Fragebogen beantworten und sich mit einem Kontrollbesuch vor Ort zur Überprüfung der Fragebogenantworten einverstanden erklären müsse, was das Unternehmen ablehnte. Aber selbst wenn dem Unternehmen eine MWB gewährt worden wäre, hätte angesichts der fehlenden Bereitschaft, in die Stichprobe einbezogen zu werden, den Fragebogen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantworten und einem anschließenden Kontrollbesuch zuzustimmen, Artikel 18 der Grundverordnung angewendet werden müssen. Das letzte Vorbringen des Unternehmens ist ebenfalls abzuweisen, da die Folgen der Nichtmitarbeit unter Nummer 8 der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung unmissverständlich genannt sind.
- 4.
- Normalwert
- 4.1
- Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde
- (44)
- Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen übermittelt wurden, wird die unter den Randnummern 31 bis 40 der vorläufigen Verordnung beschriebene allgemeine Methode bestätigt.
- (45)
- Die ausführenden Hersteller mit MWB mahnten Flüchtigkeitsfehler bei der Berechnung des Normalwerts an und erhoben Einwände gegen die Methode zur Einschätzung der als erforderlich erachteten Berichtigungen. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen wurden die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen.
- 4.2
- Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde
- a)
- Vergleichsland
- (46)
- Einige interessierte Parteien behaupteten, dass gegen Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung verstoßen worden sei, weil sie vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen nicht darüber unterrichtet worden waren, dass ein anderes als in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung vorgeschlagenes Land als Vergleichsland ausgewählt worden war. Da sie außerdem nicht gewusst hätten, dass sich in dem in der Einleitungsphase vorgeschlagenen Vergleichsland Mexiko kein Hersteller zur Mitarbeit bereit erklärt hatte, hätten sie der Kommission nicht bei der Wahl eines anderen Vergleichslandes behilflich sein können.
- (47)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sind die von der Untersuchung betroffenen Parteien alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft zu unterrichten. Im vorliegenden Fall war kurz nach der Verfahrenseinleitung immer noch Mexiko als Vergleichsland vorgesehen, zu dessen Angemessenheit die betroffenen Parteien dann auch um Stellungnahme ersucht wurden. In der Anfangsphase der Untersuchung war in keiner Weise zu erkennen gewesen, dass sich kein mexikanisches Unternehmen zur Mitarbeit bereit erklären würde. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde klar, dass in Anbetracht der mangelnden Kooperationsbereitschaft ein anderes Vergleichsland ausgewählt werden musste.
- (48)
- Allerdings ist in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung nicht vorgesehen, dass die von dem Verfahren betroffenen Parteien die Kommission bei der Wahl eines angemessenen Vergleichslands unterstützen sollten.
- (49)
- Abschließend sei festgehalten, dass die interessierten Parteien über die vorläufigen Untersuchungsergebnisse einschließlich des vorläufig ausgewählten Vergleichslands (Türkei) unterrichtet und um Stellungnahme ersucht wurden. Es gingen keine Stellungnahmen ein, aus denen hervorgegangen wäre, dass die Türkei für dieses Verfahren nicht als angemessenes Vergleichsland betrachtet werden konnte. Folglich wurde nicht gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung verstoßen; die Feststellungen unter den Randnummern 44 bis 48 der vorläufigen Verordnung werden deshalb bestätigt.
- b)
- Ermittlung des Normalwerts
- (50)
- Da diesbezüglich keine Stellungnahmen übermittelt wurden, wird die unter den Randnummern 49 und 50 der vorläufigen Verordnung beschriebene allgemeine Methode bestätigt.
- 5.
- Ausfuhrpreis
- (51)
- Zwei ausführende Hersteller machten geltend, dass die in Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung beschriebenen Voraussetzungen für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht erfüllt waren und dass im Falle von Verkäufen in die Gemeinschaft über ein verbundenes, in einem Drittland ansässiges Unternehmen etwaige Berichtigungen des Ausfuhrpreises unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung vorgenommen werden sollten.
- (52)
- Diesbezüglich wird bestätigt, dass — wie unter Randnummer 53 der vorläufigen Verordnung erläutert — die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung, und insbesondere der Ziffer i des genannten Absatzes, angewendet wurden.
- (53)
- Die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde, mahnten Flüchtigkeitsfehler bei der Berechnung des Ausfuhrpreises an und erhoben Einwände gegen die Methode zur Einschätzung der als erforderlich erachteten Berichtigungen. Nach erneuter Prüfung wurden gegebenenfalls die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen.
- 6.
- Vergleich
- (54)
- Ein ausführender Hersteller der Stichprobe, dem eine MWB gewährt wurde, machte geltend, dass die Berichtigungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung in Bezug auf die über seine in einem Drittland ansässige Tochtergesellschaft abgewickelten Verkäufe in die Gemeinschaft nicht berechtigt seien, da das betreffende Tochterunternehmen ausschließlich als Exportabteilung fungiere. Sollte dennoch eine Berichtigung vorgenommen werden, dann müsse sie sich auf die übliche Provision für unabhängige Vertreter beschränken. Zwei andere ausführende Hersteller forderten ebenfalls, dass die Berichtigung höchstens den direkten Vertriebsgemeinkosten entsprechen sollte.
- (55)
- Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass die von der betreffenden Abteilung wahrgenommenen Aufgaben über die typischen Aufgaben einer Exportabteilung hinausgingen und deshalb vielmehr gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung mit jenen eines auf Provisionsbasis arbeitenden Vertreters verglichen werden sollten.
- (56)
- Es wird daher die Auffassung vertreten, dass mit der Exportabteilung Kosten verbunden waren, die sich mindernd auf die an die Ausführer gezahlten Beträge auswirkten und deshalb von dem Preis abgezogen werden sollten, die der erste unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlt hat.
- (57)
- Die beiden ausführenden Hersteller, die sich in derselben Situation befanden wie das vorgenannte Unternehmen, teilten die Auffassung der Kommission, dass zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen werden sollte (vgl. Randnummer 51).
- (58)
- Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, dass es richtig war, die Höhe der Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung, d. h. auf der Grundlage des dem verbundenen Unternehmen gezahlten Aufschlags, zu berechnen. In diesem Falle wurde der Aufschlag anhand der tatsächlichen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten” genannt) der verbundenen Unternehmen zuzüglich eines angemessenen Betrags für Gewinne berechnet und sollte nicht auf die direkten Vertriebsgemeinkosten beschränkt werden. Die Vorbringen dieser beiden betroffenen Unternehmen wurden deshalb abgewiesen.
- (59)
- Verschiedene interessierte Parteien machten geltend, dass die Berichtigung für die nicht erstattete Mehrwertsteuer nicht gerechtfertigt und auf eine falsche Auslegung der Vorschriften zurückzuführen sei. Andere ausführende Hersteller wiederum, einschließlich eines Unternehmens, das der Berichtigung im Prinzip zustimmte, stellten die Methode zur Berechnung der Berichtigung in Frage und forderten, dass sich die Berichtigung auf den tatsächlichen, nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuerbetrag stützen sollte.
- (60)
- Dem ersten Vorbringen wurde nicht stattgegeben, weil keine ausreichenden Beweise vorgelegt und keine weiteren Elemente angeführt wurden, die bestätigt hätten, dass die Berichtigung auf einer fehlerhaften Auslegung der Vorschriften beruhte.
- (61)
- Auf die Forderung, die tatsächlichen Beträge zugrunde zu legen, ist zu begegnen, dass die betroffenen ausführenden Hersteller diese entweder nicht übermittelten oder diese nicht ausreichend belegt waren und deshalb nicht berücksichtigt werden konnten. Deshalb wurden die Vorbringen abgewiesen.
- (62)
- Mit Bezug auf die Stellungnahmen verschiedener Parteien sei an dieser Stelle klargestellt, dass gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung die für die Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Preise der auf dem türkischen Inlandsmarkt verkauften gleichartigen Ware gegebenenfalls berichtigt wurden, um einen gerechten Vergleich mit jenen Warentypen zu ermöglichen, die von den chinesischen Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. Diese Berichtigungen erfolgten auf der Grundlage einer vertretbaren Schätzung des Marktwerts dieser Unterschiede. Im Falle von zwei Unternehmen musste die in der vorläufigen Phase vorgenommene Berichtigung geändert werden, um der jeweiligen Situation dieser beiden Unternehmen besser Rechnung zu tragen; die jeweiligen Spannen wurden entsprechend geändert.
- 7.
- Dumpingspanne
- 7.1
- Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB bzw. eine IB gewährt wurde
- a)
- MWB
- (63)
- Zwei der drei Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, machten geltend, dass die für den UZ ermittelte Verbindung nicht mehr der aktuellen Lage entspräche, da kurz nach dem UZ die Kapitalsverflechtung der drei Unternehmen durch den Verkauf der Geschäftsanteile an unabhängige Personen völlig aufgelöst wurde. Diese neuen Gegebenheiten müssten entsprechend berücksichtigt werden. Da diese nicht mehr als verbunden betrachtet werden könnten, müsste für jedes Unternehmen eine unternehmensspezifische Dumpingspanne ermittelt werden, die dann der jeweiligen Situation des Unternehmens entspricht.
- (64)
- Die Untersuchung ergab jedoch, dass die im UZ bestehende Verbindung zwischen den betroffenen Unternehmen über die kapitalmäßige Verflechtung hinausging. So wurde außerdem festgestellt, dass in den Boards of Directors der drei Unternehmen zum Teil dieselben Personen vertreten waren, was wiederum die bereits aufgrund der Kapitalverflechtung bestehende Vermutung bezüglich einer Verbindung noch weiter bestärkte.
- (65)
- Aus diesen Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass die Unternehmen im UZ verbunden waren. Auch wenn sich diese Umstände kurz nach dem UZ änderten, wäre es ohnehin verfrüht, daraus den Schluss zu ziehen, dass diese Veränderungen dauerhafter Art sind. In Anbetracht der Art der für den UZ ermittelten Verbindung zwischen diesen Unternehmen kann zudem das Risiko einer Umgehung der Zölle mittels des Unternehmens mit dem niedrigsten Antidumpingzoll nicht ausgeschlossen werden. Da diese Verbindung zwischen den Unternehmen auch für die Untersuchungsergebnisse für den UZ von Bedeutung sein dürfte, können etwaige Veränderungen dieser Verbindung, die sich nach dem UZ vollzogen haben, nicht als relevant betrachtet werden.
- (66)
- Daher wird der Schluss gezogen, dass die von den Unternehmen geltend gemachten Argumente zurückzuweisen sind.
- (67)
- Darüber hinaus zogen mehrere interessierte Parteien die Anwendung der Bestimmungen über die Stichprobe in Zweifel. Da den Untersuchungsergebnissen zufolge die drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit MWB miteinander verbunden waren, seien diese als ein einziges Unternehmen zu betrachten. Deshalb könne deren Dumpingspanne nicht als durchschnittliche Dumpingspanne im Sinne des Wortlauts des Artikels 9 Absatz 6 der Grundverordnung zugrunde gelegt werden. Die Parteien beziehen sich hier auf die in diesem Artikel genannte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wird, woraus zu schließen ist, dass die Dumpingspanne anhand von Ergebnissen für mehr als ein Unternehmen ermittelt werden sollte. Die Unternehmen verwiesen ebenfalls auf den Bericht des WTO-Berufungsgremiums im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Bettwäsche aus Indien(3), in dem der Schluss gezogen wurde, dass sich der gewogene Durchschnitt auf mehr als ein Unternehmen beziehen muss.
- (68)
- Dazu sei zunächst angemerkt, dass sich die Schlussfolgerungen des Berufungsgremiums auf eine andere Grundlage, und zwar auf Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer ii des WTO-Antidumpingübereinkommens, stützten, für einen anderen Fall gezogen wurden und somit nicht direkt auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Außerdem ist das Argument abzulehnen, weil sich der gewogene Durchschnitt der Stichprobenauswahl im vorliegenden Fall auf den Normalwert und die Ausfuhrpreise der einzelnen Unternehmen stützt und diese Unternehmen nicht ein einziges Unternehmen bilden. Erst nachdem die drei unternehmensspezifischen Dumpingspannen ermittelt wurden, hat die Kommission für die verbundenen Unternehmen einen gewogenen Durchschnitt dieser Spannen ermittelt, um zu vermeiden, dass sie im Zuge ihrer Verbindung alle ihre Ausfuhren über das Unternehmen mit der geringsten Dumpingspanne lenken. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung nicht ausdrücklich ausschließt, dass die für verbundene Parteien einer Stichprobenauswahl ermittelten Dumpingspannen verwendet werden. Deshalb wurde dem Vorbringen nicht gefolgt.
- b)
- Individuelle Behandlung (IB)
- (69)
- Da keine weiteren Stellungnahmen zu der unter Randnummer 57 der vorläufigen Verordnung dargelegten Methode zur Ermittlung der Dumpingspannen für Unternehmen mit IB eingingen, wird diese hiermit bestätigt.
- (70)
- Auf dieser Grundlage erreichen die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:
- 7.2
- Alle übrigen ausführenden Hersteller
- (71)
- Da keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 59 bis 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- E.
- SCHÄDIGUNG
- 1.
- Gemeinschaftsproduktion
- (72)
- Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur Gemeinschaftsproduktion unter den Randnummern 62 und 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 2.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
- (73)
- Eine interessierte Partei machte geltend, es gebe nicht genügend Unterstützung seitens der Hersteller, die einen erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion stellen. Ein Hersteller habe zudem während der Untersuchung Konkurs angemeldet und sollte daher nicht bei der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Außerdem habe ein Hersteller die betroffene Ware während des Bezugszeitraums selbst eingeführt und müsse daher aus dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung definierten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeklammert werden.
- (74)
- Es stimmt, dass sich ein Gemeinschaftshersteller in Zwangsverwaltung befindet. Da dessen Produktion jedoch weder im Untersuchungszeitraum noch später jemals eingestellt wurde, gehört das Unternehmen weiter zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Den Untersuchungsergebnissen zufolge führte keines der zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörenden Unternehmen die betroffene Ware ein. Sie führten hingegen die graue Ware, d. h. den Rohstoff für VGPF, ein. Aus diesen Gründen sind die vorgebrachten Argumente zurückzuweisen.
- (75)
- Da diesbezüglich keine weiteren Sachäußerungen übermittelt wurden, wird die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 3.
- Gemeinschaftsverbrauch
- (76)
- Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird die unter den Randnummern 65 und 66 der vorläufigen Verordnung dargelegte Berechnung des Gemeinschaftsverbrauchs bestätigt.
- 4.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft
- 4.1
- Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
- (77)
- Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die unter den Randnummern 67 und 68 der vorläufigen Verordnung dargelegte Berechnung der Menge und des Marktanteils der betroffenen Einfuhren bestätigt.
- 4.2
- Preise der Einfuhren und Preisunterbietung
- (78)
- Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen übermittelt wurden, wird die unter den Randnummern 69 bis 71 der vorläufigen Verordnung dargelegte Berechnung der Preise der betroffenen Einfuhren und der mit ihnen verbundenen Preisunterbietung bestätigt.
- 5.
- Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
- (79)
- Unter Randnummer 98 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.
- (80)
- Keine interessierte Partei erhob Einwände gegen die Auslegung der Angaben zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Randnummern 72 bis 98 der vorläufigen Verordnung). Daher werden die Feststellungen unter diesen Randnummern der vorläufigen Verordnung bestätigt, und die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitten hat.
- F.
- SCHADENSURSACHE
- (81)
- Neben den in der vorläufigen Verordnung untersuchten anderen Faktoren wurde zusätzlich die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft untersucht. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit rund 25 Mio. laufenden Metern im Bezugszeitraum mehr oder weniger konstant geblieben waren. Bei diesen Ausfuhren handelte es sich allerdings um Ware, die als Futterstoff verwendet und somit zu erheblich niedrigeren Preisen verkauft wurde. Außerdem verkaufte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der EU-25 seinen zur Ausfuhr bestimmten Produktmix im UZ zu Preisen, die 270 % über den Preisen der Einfuhren aus der VR China lagen. Bei der Ermittlung der Rentabilität wurden allerdings nur die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt berücksichtigt, um auszuschließen, dass die Zahlen zur Ausfuhrleistung die Rentabilitätszahlen verzerren. Aus den vorgenannten Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht durch die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht wurde. Des Weiteren lagen die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus allen anderen Drittländern im Durchschnitt immer über den Preisen der Einfuhren aus der VR China. Auf dieser Grundlage und in Ermangelung weiterer Sachäußerungen zur Schadensursache wird die unter den Randnummern 99 bis 111 der vorläufigen Verordnung ausgeführte Schlussfolgerung bestätigt.
- G.
- INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
- 1.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der anderen Gemeinschaftshersteller
- (82)
- Da diesbezüglich keine weiteren Anmerkungen übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 112 bis 118 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 2.
- Interesse der unabhängigen Einführer
- (83)
- Die Kommission erhielt mehrere Sachäußerungen von unabhängigen Einführern bzw. Einführern/Verwendern. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Da sich die Argumente der Einführer mit jenen der Verwender deckten, wird auf diese unter den Randnummern 87 bis 90 eingegangen. Die Einführer, die sich von sich aus bei der Kommission gemeldet hatten, führten im UZ insgesamt gesehen nur sehr geringe Mengen der betroffenen Ware aus der VR China ein (rund 2 % aller Einfuhren aus der VR China im UZ). Die anderen Einführer, auf die 98 % der Einfuhren entfallen, übermittelten keine Stellungnahmen.
- (84)
- Da keine weiteren Sachäußerungen zum Interesse der unabhängigen Einführer übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 119 bis 121 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 3.
- Interesse der Rohstofflieferanten
- (85)
- Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 122 bis 125 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 4.
- Interesse der Verwender
- (86)
- Neun Verwender hatten den Fragebogen beantwortet, wobei nur einer dieser Verwender die betroffene Ware einführte (vgl. Randnummer 127 der vorläufigen Verordnung). Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen übermittelten noch vier weitere Verwender im Rahmen der Untersuchung Stellungnahmen. Zwei dieser Verwender stellen Heimtextilien her. Alle vier Unternehmen führten die betroffene Ware aus der VR China ein. Da es sich um einen stark fragmentierten Sektor handelt, wird ihre Repräsentativität auf weniger als 2 % geschätzt.
- (87)
- Die Verwender, die Bekleidung herstellen, machten geltend, ihre Unternehmen seien jetzt in Anbetracht der auf den Gemeinschaftsmarkt drängenden Billigeinfuhren von Bekleidungswaren aus der VR China und ihrer erheblich höheren Produktionskosten stark gefährdet. Darüber hinaus müssten sie hohe Antidumpingzölle für die Einfuhren der betroffenen Ware entrichten, die sie als Rohmaterial für ihre Produktion benötigten. Sie machten geltend, dass sie ihre Enderzeugnisse zu geringfügig höheren Preisen an ihre Abnehmer verkaufen könnten, weil sie erheblich flexibler seien und kurzfristig auch kleinere Mengen liefern könnten. In Anbetracht der derzeitigen Marktbedingungen, der auf den Markt drängenden billigen Bekleidungswaren und der für den Rohstoff geltenden Antidumpingzölle könnten sie allerdings nicht mehr in der Gemeinschaft produzieren und müssten deshalb ihre Produktionsstätten in der Gemeinschaft schließen.
- (88)
- Bei diesen Bekleidungsherstellern handelt es sich um kleine und mittlere Unternehmen, die aufgrund der Einfuhren von Bekleidungsartikeln, die unter anderem seit der Abschaffung der Höchstmengenregelungen für Textil- und Bekleidungswaren am 1. Januar 2005 erheblich gestiegen sind, einem hohen Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind. Außerdem sind ihre Rohstoffkosten aufgrund der anfallenden Antidumpingzölle gestiegen. Auch wenn sich die angespannte Lage im Bekleidungssektor durch die Antidumpingzölle auf veredelte Gewebe aus Polyester-Filamenten weiter verschärfen könnte, ist andererseits klar, dass die Einfuhren von Bekleidungswaren mit Ursprung in der VR China den größeren Druck auf diese Unternehmen ausüben.
- (89)
- Einige Verwender machten geltend, dass Färbereien und Textildruckereien ebenfalls betroffen wären, wenn aufgrund der geltenden Zölle keine Textilien mehr in die Gemeinschaft eingeführt würden. Außerdem könnten die in der Gemeinschaft ansässigen Zulieferer von hochtechnologischen Textilmaschinen betroffen sein, da aufgrund der Zölle die Textilherstellung in der VR China zurückgehen würde.
- (90)
- Wie unter Randnummer 128 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, werden über 30 % des Gemeinschaftsverbrauchs durch Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China abgedeckt, so dass es wahrscheinlich ist, dass auch weiterhin Einfuhren aus der VR China, allerdings zu fairen Preisen, auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und andere nicht gedumpte Bezugsquellen verfügbar sein werden. Da für viele ausführende Hersteller ein Antidumpingzoll von 14,1 % festgesetzt wurde und veredelte Gewebe aus Polyester-Filamenten nur einen Teil der Produktionskosten der Verwender ausmachen, dürften sich die Kosten nicht wesentlich erhöhen. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die angeblich prekäre Lage einiger Unternehmen vor allem auf die Einfuhren von Bekleidungsartikeln aus der VR China zurückzuführen zu sein scheint, so dass dieses spezifische Problem durch einen Verzicht auf die Einführung von Antidumpingzöllen nicht gelöst würde. Des Weiteren sollte bedacht werden, dass sich Verwender, auf die eine geringe Menge der Einfuhren entfällt, zur Untersuchung geäußert haben, während von der großen Mehrheit der Verwender keine Stellungnahmen eingingen.
- (91)
- Da keine weiteren Sachäußerungen zum Interesse der Verwender übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 126 bis 128 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 5.
- Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
- (92)
- In Anbetracht der Schlussfolgerungen unter den Randnummern 129 bis 131 der vorläufigen Verordnung und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der verschiedenen Parteien wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der VR China sprechen.
- H.
- ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
- (93)
- Zwecks Festsetzung der Höhe der einzuführenden Maßnahmen wurde anhand der unter den Randnummern 132 bis 135 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode eine Schadensbeseitigungsschwelle ermittelt.
- (94)
- In der vorläufigen Verordnung wurde für die Ermittlung der Schadensspanne eine für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angestrebte Gewinnspanne von 8 % zugrunde gelegt, d. h. eine Gewinnspanne, die von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte und 1998 und 1999 auch tatsächlich erreicht wurde, bevor die Einfuhren aus der VR China erste Probleme verursachten (vgl. Randnummer 134 der vorläufigen Verordnung).
- (95)
- Eine interessierte Partei machte geltend, dass die unter Bezug auf 1998 und 1999 angestrebte Gewinnspanne in Höhe von 8 % nicht angemessen sei, da die Gewinnspannen im Jahr 2000 (dem ersten Jahr des Bezugszeitraums) bereits erheblich niedriger gewesen seien, obwohl sich die gedumpten Einfuhren damals noch nicht so spürbar ausgewirkt hätten. Deshalb sollten die Gewinnspannen von 2000 als angestrebte Gewinnspanne angelegt werden. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus der VR China bereits 2000 mit 18,2 % einen hohen Marktanteil erreicht hatten (vgl. Randnummer 67 der vorläufigen Verordnung), so dass sich schon damals die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft allmählich anspannte. Aus diesem Grund erscheint es angemessen, dass für die Festlegung der Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne gedumpte Einfuhren hätte erreichen können, eine stabilere Zeit zugrunde gelegt wird.
- (96)
- Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die unter den Randnummern 132 bis 135 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt.
- 1.
- Endgültige Maßnahmen
- (97)
- In Anbetracht des Vorstehenden sollte ein endgültiger Antidumpingzoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführt werden. Die Höhe der Maßnahmen sollte sich nach der für jedes Unternehmen ermittelten Schadens- bzw. Dumpingspanne richten, je nachdem, welche niedriger ist.
- (98)
- Auf dieser Grundlage sollten die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt werden:
- (99)
- Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Ergebnissen dieser Untersuchung. Sie spiegeln somit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
- (100)
- Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission(4) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
- 2.
- Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
- (101)
- Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Sind die endgültigen Zölle höher als die vorläufigen Zölle, sollten lediglich die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt werden. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, sollten freigegeben werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
- (2)
ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 6.
- (3)
WT/DS141/AB/R.
- (4)
Europäische Kommission
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Direktion B
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