Artikel 1 VO (EG) 2005/1512

Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Der in Anhang VII Abschnitt A Nummer 1 dritter Gedankenstrich und Anhang VIII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder gegebenenfalls halbe Einheiten anzugeben. Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch um höchstens 0,5 % vol über- oder unterschreiten. Bei Weinen mit Angabe des Erntejahres, die über drei Jahre in Flaschen gelagert werden, Schaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, um höchstens 0,8 % vol. über- oder unterschreiten. Der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol” anzufügen; dieser Zahl können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt” , „vorhandener Alkohol” oder die Abkürzung „alc.” vorangestellt werden.

2.
Artikel 19 Absatz 3 wird gestrichen.
3.
In Artikel 28 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„indicazione geografica tipica” oder „IGT” für Tafelwein mit Ursprung in Italien,.

4.
Artikel 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
in Unterabsatz 2 Buchstabe b werden die Daten 31. August 2005 durch die Daten 31. August 2007 ersetzt;
b)
in Unterabsatz 3 wird das Datum 31. August 2005 durch das Datum 31. August 2007 ersetzt.

5.
Die Anhänge II und III erhalten die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
6.
Anhang V erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

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