Präambel VO (EG) 2005/1512

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 53,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission(2) muss angepasst werden, um verschiedenen technischen Änderungen Rechnung zu tragen, die sich auf den Handel auswirken können, wie das Verzeichnis der Rebsortennamen mit geografischen Angaben und ihrer Synonyme und das Verzeichnis der traditionellen Begriffe. Auch der Beitritt weiterer Länder zur WTO ist zu berücksichtigen.
(2)
Die bei der Analyse des vorhandenen Alkoholgehalts erlaubten Toleranzen sollten den besonderen Eigenschaften bestimmter Weine Rechnung tragen. Im Interesse der Genauigkeit sollte das Verzeichnis der betreffenden Weine präziser gefasst werden.
(3)
Die Bestimmung in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 über die Mitteilung der Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten ist überholt. Im Interesse der Klarheit sollte sie gestrichen werden.
(4)
Bei einem durch besondere Bestimmungen des Erzeugermitgliedstaats geregelten herkömmlichen Verfahren kann dieser Mitgliedstaat abweichend von der normalen Regelung mit ausdrücklicher Genehmigung und vorbehaltlich angemessener Kontrollen zulassen, dass ein Qualitätswein b.A. dadurch gewonnen wird, dass dem Grunderzeugnis für diesen Wein eines oder mehrere Weinbauerzeugnisse zugesetzt werden, die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, dessen Name dieser Wein trägt. Um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Behörden durch das Auslaufen dieser in Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 vorgesehenen Ausnahmeregelung nicht benachteiligt werden, ist eine weitere Verlängerung zu gewähren.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sollte entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1428/2004 der Kommission (ABl. L 263 vom 10.8.2004, S. 7).

(2)

ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1991/2004 (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 9).

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