Artikel 2 VO (EG) 2005/1519

(1) Anträge auf die vorläufigen Lizenzen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 (nachstehend „Anträge” genannt) sind vom 26. bis 30. September 2005 bei den zuständigen Behörden zu stellen.

(2) Die Anträge sind nur gültig, wenn sie alle Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 enthalten und ihnen die dort genannten Dokumente beigefügt sind.

Wird die Menge, die für eine in Anhang I Spalte 2 der vorliegenden Verordnung genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf das Uruguay-Runde- und das Tokio-Runde-Kontingent aufgeteilt, so darf sich der Lizenzantrag nur auf ein Kontingent beziehen und muss das betreffende Kontingent unter besonderer Angabe der Erzeugnisgruppe und des Kontingents selbst gemäß Anhang I Spalte 3 vermerkt werden.

Die Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 sind nach dem Muster von Anhang II zu präsentieren.

(3) Bei den in Anhang I Spalte 3 als „22-Tokio” und „22-Uruguay” bezeichneten Kontingenten müssen sich die Anträge auf mindestens zehn Tonnen beziehen und dürfen die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.

Bei den anderen in Anhang I Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen sich die Anträge auf mindestens zehn Tonnen beziehen und dürfen 40 % der im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.

(4) Die Anträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, keine anderen Anträge für dieselbe Erzeugnisgruppe und dasselbe Kontingent gestellt zu haben und zu stellen.

Stellt ein Antragsteller in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für ein und dieselbe Erzeugnisgruppe und ein und dasselbe Kontingent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.

(5) Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 gelten alle innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 dieses Artikels gestellten Anträge als am 26. September 2005 gestellt.

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