Artikel 3 VO (EG) 2005/1519
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Antragsfrist die für die einzelnen Erzeugnisgruppen und gegebenenfalls die Kontingente gemäß Anhang I gestellten Anträge mit.
Alle Mitteilungen, auch dahin gehende Mitteilungen, dass keine Anträge gestellt wurden, erfolgen per Fax nach dem Muster von Anhang III.
(2) Diese Mitteilung enthält je Erzeugnisgruppe und gegebenenfalls je Kontingent folgende Angaben:
- a)
- eine Liste der Antragsteller;
- b)
- die je Antragsteller beantragten Mengen je Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur und je Code gemäß dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America (2005)” ;
- c)
- Angabe, ob der Antragsteller in den drei Vorjahren die betreffenden Erzeugnisse ausgeführt hat;
- d)
- Name und Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers sowie die Angabe, ob der Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.
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