Artikel 4 VO (EG) 2005/1519
Die Kommission beschließt unverzüglich gemäß Artikel 20 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 über die Zuteilung der Lizenzen und setzt die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Oktober 2005 hiervon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Zuteilungskoeffizienten für die vorläufigen Lizenzen für jede Gruppe und gegebenenfalls jedes Kontingent die Mengen je Antragsteller mit, für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 vorläufige Lizenzen zugeteilt wurden.
Die Mitteilung erfolgt per Fax nach dem Muster von Anhang IV dieser Verordnung.
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