Artikel 5 VO (EG) 2005/1519

Die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mitgeteilten Angaben werden von den Mitgliedstaaten vor Erteilung der endgültigen Lizenzen und spätestens am 31. Dezember 2005 überprüft.

Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine vorläufige Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich.

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