Artikel 10 VO (EG) 2005/1552

Berichtszeitraum und Periodizität

(1) Der Berichtszeitraum für die Datenerhebung ist ein Kalenderjahr.

(2) Die Kommission legt das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung fest. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten erheben die Daten alle fünf Jahre.

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