Artikel 9 VO (EG) 2005/1552
Qualitätskontrolle und Qualitätsberichte
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Qualität der Daten, die sie übermitteln, zu gewährleisten.
(2) Spätestens 21 Monate nach Ablauf jedes Berichtszeitraums gemäß Artikel 10 legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht mit sämtlichen für die Kontrolle der Qualität der übermittelten Daten benötigten Informationen und Daten vor. Der Bericht enthält auch Angaben über eventuelle Abweichungen von den methodischen Anforderungen.
(3) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Berichte bewertet die Kommission (Eurostat) die Qualität der übermittelten Daten insbesondere im Hinblick darauf, dass die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt wird.
(4) Die Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, der Aufbau der in Absatz 2 genannten Qualitätsberichte und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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