Präambel VO (EG) 2005/1555
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Angebot an löslichem Kaffee auf dem Gemeinschaftsmarkt hat sich in der Zeit von 2002 bis 2005 maßgeblich verbessert.
- (2)
- Da somit das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 2165/2001 des Rates vom 5. November 2001 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für die Einfuhren von löslichem Kaffee des KN-Codes 21011111(1) erreicht wurde, ist eine Beibehaltung eines Zollkontingents für die Einfuhren von löslichem Kaffee zum Nullzollsatz ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr gerechtfertigt.
- (3)
- In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem Gemeinschaftsmarkt sollte das Zollkontingent für die Einfuhren von löslichem Kaffee des KN-Codes 21011111 ab dem 1. Januar 2006 geschlossen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2165/2001 sollte mit Wirkung ab demselben Tag aufgehoben werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 1.
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