Artikel 2a VO (EG) 2005/1564

Die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber verwenden ab dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), spätestens aber ab dem 21. Dezember 2009, für die Veröffentlichung der in Artikel 3a der Richtlinie 89/665/EWG und der Richtlinie 92/13/EWG genannten Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union das in Anhang XIV dieser Verordnung genannte Standardformular.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31.

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