Artikel 3 VO (EG) 2005/1572
(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.
(2) Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von der schriftlichen Verpflichtung des Bieters begleitet sind, spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Zuschlagsbestätigung eine Sicherheit in Höhe von 80 EUR pro Tonne zu leisten.
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