Artikel 2 VO (EG) 2005/1572

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a)
die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;
b)
der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass der Getreidemarkt nicht gestört wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.