Artikel 3 VO (EG) 2005/1573
Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von folgenden Unterlagen begleitet sind:
- a)
- dem Nachweis, dass der Bieter eine Sicherheit gestellt hat, die abweichend von Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 auf 10 EUR/t festgesetzt wird;
- b)
- der schriftlichen Verpflichtung des Bieters, den Roggen auf dem Gebiet der Gemeinschaft vor dem 30. August 2006 zu Bioethanol zu verarbeiten, der in der Gemeinschaft für die Erzeugung von Biokraftstoff zu verwenden ist, und spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Zuschlagsbestätigung eine Erfüllungssicherheit in Höhe von 40 EUR je Tonne zu stellen;
- c)
- der Verpflichtung eine „Bestandsbuchhaltung” zu führen, anhand deren überprüft werden kann, ob die zugeschlagenen Mengen Roggen tatsächlich auf dem Gebiet der Gemeinschaft zu Bioethanol verarbeitet und an einen Marktteilnehmer geliefert wurden, um in der Gemeinschaft als Biokraftstoff verwendet zu werden.
Für den Besitz und die Verbringungen von Ethanol gelten hinsichtlich der Erzeugung von Biokraftstoffen die Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG.
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