Artikel 2 VO (EG) 2005/1573
Der Verkauf gemäß Artikel 1 erfolgt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.
Dabei gilt jedoch Folgendes:
- a)
- Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung beziehen sich die Angebote auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird.
- b)
- Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung wird der Mindestverkaufspreis so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden.
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