Artikel 6 VO (EG) 2005/1573
Die Kommission setzt gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.
Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann bei der Preisfestsetzung ein Zuteilungskoeffizient für die angebotenen Mengen festgesetzt werden.
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