Artikel 7 VO (EG) 2005/1573

(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Buchstabe a wird vollständig freigegeben für die Mengen, für die

a)
das Angebot nicht angenommen wurde;
b)
die Zahlung des Verkaufspreises innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist und die Sicherheit gemäß Artikel 3 Buchstabe b gestellt wurde.

(2) Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Buchstabe b wird anteilig für die bis spätestens 30. August 2006 zur Erzeugung von Bioethanol in der Gemeinschaft verwendeten Mengen Roggen freigegeben, vorausgesetzt, der Bioethanol wird dem Steuerlagerverfahren gemäß der Richtlinie 92/12/EWG unterstellt. Dieses Verfahren sieht auch die Endverwendung des Bioethanols als Biokraftstoff in der Gemeinschaft vor.

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