Artikel 8 VO (EG) 2005/1573
(1) Die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Buchstabe b wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 und der Richtlinie 92/12/EWG nachgewiesen.
(2) Im Kontrollexemplar T5 ist zusätzlich zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vorgesehenen Vermerken in Feld 104 die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Buchstaben b und c und mindestens einer der in Anhang II aufgeführten Vermerke einzutragen.
(3) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 gilt der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung des Roggens als erbracht, wenn der Roggen im Verarbeitungsbetrieb für Bioethanol eingelagert ist, die Verarbeitung zu Bioethanol erfolgt ist und der Hersteller von Biokraftstoff nachweist, dass er das Bioethanol zu Biokraftstoff verarbeitet hat. Der Nachweis der Verarbeitung zu Biokraftstoff wird erbracht durch die Bestandsbuchhaltung der verschiedenen Beteiligten und die Vorlage von Transportpapieren. Unter diesen Bedingungen ist die Zwischenlagerung des Bioethanols durch Mischung mit anderen Bioethanolen zugelassen.
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