Präambel VO (EG) 2005/1573

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen(2) wird das von der Interventionsstelle angekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu einem Preis verkauft, der nicht unter dem Marktpreis für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität am Lagerort oder behelfsweise am nächstliegenden Ort unter Berücksichtigung der Transportkosten liegen darf, damit Marktstörungen ausgeschlossen werden können.
(2)
Die verstärkte Verwendung von Biokraftstoffen im europäischen Verkehrssektor ist Teil eines Bündels von Maßnahmen, mit denen die Umweltverpflichtungen der Gemeinschaft erfüllt werden sollen. Die Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen kann einen neuen Absatzmarkt für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Mitgliedstaaten eröffnen.
(3)
Deutschland verfügt über große Interventionsbestände an Roggen, für die sich nur schwer Absatzmärkte finden lassen und die daher auf andere Weise zu verwenden sind. Zu diesem Zweck können die Bestände im Rahmen einer Ausschreibung auf dem Gemeinschaftsmarkt zwecks Verarbeitung des Roggens zu Bioethanol verkauft werden, der dann in der Gemeinschaft für die Erzeugung von Biokraftstoff im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor(3) zu verwenden ist.
(4)
Angesichts der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.
(5)
In der Mitteilung der deutschen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.
(6)
Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.
(7)
Um sicherzustellen, dass die ausgeschriebenen Bestände tatsächlich der vorgesehenen Bestimmung zugeführt werden, ist eine Kontrollregelung vorzusehen, die sich zum einen auf die Lieferung des Roggens und seine Verarbeitung zu Bioethanol und zum anderen auf dessen Verwendung für die Erzeugung von Biokraftstoff in der Gemeinschaft bezieht. Für diese Regelung ist die Anwendung der Verfahren vorzuschreiben, die zum einen in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen(4) und zum anderem in der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(5) festgelegt sind.
(8)
Als Garantie für die ordnungsgemäße Durchführung ist vorzuschreiben, dass der Zuschlagsempfänger eine Sicherheit stellt, die in Anbetracht der besonderen Art der Verpflichtungen in Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93, insbesondere denen über die Freigabe der Sicherheit, festzulegen ist.
(9)
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)

ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)

ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.

(4)

ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(5)

ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 30).

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