Präambel VO (EG) 2005/1653

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit seinem Beschluss vom 18. Juli 2005(2) hat der Rat das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, im Folgenden „das Abkommen” genannt, genehmigt.
(2)
Die Handelsbestimmungen des Abkommens sehen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gegenseitige Zugeständnisse im Bereich der Einfuhrzölle vor. Die Zugeständnisse der Gemeinschaft können in Form zollfreier Einfuhren innerhalb jährlicher Zollkontingente gewährt werden.
(3)
Die in dem Abkommen festgelegten Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Algerien sind jährliche Kontingente und gelten für unbestimmte Zeit. Sie sollten für das Jahr 2005 und die darauf folgenden Jahre eröffnet werden.
(4)
Für 2005 sollten die Mengen der neuen Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der bis zur Anwendung des Abkommens verstrichen ist, anteilig zu den im Abkommen festgelegten Ausgangsmengen berechnet werden.
(5)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) wurden die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten festgelegt. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Vorschriften verwaltet werden.
(6)
Da das Abkommen ab dem 1. September 2005 gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und daher so bald wie möglich in Kraft treten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

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