Artikel 2 VO (EG) 2005/1659

(1) Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2005/704/EG, gegebenenfalls geändert, genannt sind, sind von dem in Artikel 1 genannten Antidumpingzoll befreit, sofern:

sie von den genannten Unternehmen hergestellt und direkt in die Gemeinschaft versandt und direkt dem ersten unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt werden, und

den entsprechenden Einfuhren eine gültige Verpflichtungsrechnung beiliegt. Bei einer Verpflichtungsrechnung handelt es sich um eine Handelsrechnung, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben einschließlich der Erklärungen enthält, und

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2) Zu dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, sofern in Bezug auf die in Artikel 1 beschriebenen Waren, die unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen vom Antidumpingzoll befreit sind, festgestellt wird, dass eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind. Die zweite in Absatz 1 genannte Bedingung gilt als nicht erfüllt, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtungsrechnung nicht dem Anhang entspricht oder nicht authentisch ist, oder wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 mit einer Verordnung oder einem Beschluss widerrufen hat, in der bzw. in dem auf bestimmte Geschäftsvorgänge Bezug genommen wird und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für nichtig erklärt werden.

(3) Die Einführer akzeptieren als normales Geschäftsrisiko, dass die unter Absatz 2 näher erläuterte Nichterfüllung einer oder mehrerer der unter Absatz 1 genannten Bedingungen durch eine Partei zum Entstehen einer Zollschuld gemäß Artikel 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) führen kann. Der entsprechende Zoll wird bei Widerruf der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission erhoben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

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