Artikel 3 VO (EG) 2005/1659
Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 552/2005 auf die Einfuhren von chemisch gebundenen, ungebrannten Magnesia-Steinen, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die den KN-Codes ex68159100, ex68159910 und ex68159990 (TARIC-Codes 6815910010, 6815991020 und 6815999020) zugewiesen werden, werden entsprechend den nachstehenden Regeln endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden die Sicherheitsleistungen nur in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.
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