Artikel 3 VO (EG) 2005/1688
Probenahme bei Geflügelfleisch
Die Probenahme bei Fleisch von Haushühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Enten und Gänsen, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, das für Finnland und Schweden bestimmt und mikrobiologisch zu untersuchen ist, wird gemäß Anhang II durchgeführt.
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