ANHANG I VO (EG) 2005/1688

Bestimmungen über die Probenahme bei Rind- und Schweinefleisch oder Rinderhackfleisch/-faschiertem, sofern dieses für Finnland und Schweden bestimmt ist

Teil A

1.
Schlachtkörper, Schlachthälften und Viertel, die vom Ursprungsschlachthof stammen ( „Abstrichverfahren” )

Angewandt wird das nichtdestruktive Probenahmeverfahren gemäß der Norm ISO 17604, einschließlich der Vorschriften über Lagerung und Transport von Proben. Bei Rinderschlachtkörpern werden drei Stellen beprobt (Keule, Flanke und Hals). Bei Schweineschlachtkörpern werden zwei Stellen beprobt (Keule und Bruststück). Dabei ist ein Kratzschwamm zu verwenden. Die Probenahmefläche muss mindestens 100 cm2 je gewählter Stelle betragen. Vor der Untersuchung werden die von den verschiedenen Probenahmestellen entnommenen Proben des zu beprobenden Schlachtkörpers gepoolt. Jede Probe wird ordnungsgemäß markiert und gekennzeichnet.

2.
Aus einem anderen Betrieb als dem Ursprungsschlachthof des Schlachtkörpers stammende Viertel, Teilstücke und kleinere Stücke ( „Destruktives Verfahren” )

Zur Entnahme von Gewebestücken wird ein steriler Korkbohrer verwendet, oder es wird ein 25 cm2 großer Gewebestreifen mit einem sterilen Instrument vom Schlachtkörper abgeschnitten. Die Proben werden unter keimfreien Bedingungen in einen Probenbehälter oder einen Verdünnungsflüssigkeit enthaltenden Plastikbeutel gegeben und homogenisiert (peristaltischer Stomacher oder Rotationsmischer (Homogenisator)). Proben von tiefgekühltem Fleisch müssen während des Transports zum Labor tiefgekühlt bleiben. Proben von gekühltem Fleisch dürfen nicht tiefgekühlt werden, sondern müssen kühl gehalten werden. Bis zu höchstens 10 Einzelproben derselben Sendung können gemäß der Norm EN/ISO 6579 gepoolt werden. Jede Probe wird ordnungsgemäß markiert und gekennzeichnet.

3.
Hackfleisch/Faschiertes ( „Destruktives Verfahren” )

Fleischproben von ca. 25 g werden mit sterilen Instrumenten entnommen. Die Proben werden unter keimfreien Bedingungen in einen Probenbehälter oder einen Verdünnungsflüssigkeit enthaltenden Plastikbeutel gegeben und homogenisiert (peristaltischer Stomacher oder Rotationsmischer (Homogenisator)). Proben von tiefgekühltem Fleisch müssen während des Transports zum Labor tiefgekühlt bleiben. Proben von gekühltem Fleisch dürfen nicht tiefgekühlt werden, sondern müssen kühl gehalten werden. Bis zu höchstens 10 Einzelproben derselben Sendung können gemäß der Norm EN/ISO 6579 gepoolt werden. Jede Probe wird ordnungsgemäß markiert und gekennzeichnet.

Teil B

1.
Schlachtkörper, Schlachthälften, in höchstens drei Stücke zerteilte Schlachthälften sowie Viertel gemäss Teil A Nummer 1

Anzahl der Schlachtkörper oder Schlachthälften (Einheiten) in einer Sendung, von denen getrennte Stichproben zu entnehmen sind:
Sendung (Anzahl der Verpackungseinheiten) Anzahl der zu beprobenden Verpackungseinheiten
1—24 Anzahl gleich Anzahl der Verpackungseinheiten, höchstens 20
25—29 20
30—39 25
40—49 30
50—59 35
60—89 40
90—199 50
200—499 55
500 oder mehr 60

2.
Viertel, Teilstücke und kleinere Stücke gemäss Teil A Nummer 2 sowie Hackfleisch/Faschiertes gemäss Teil A Nummer 3

Anzahl der Verpackungseinheiten in der Sendung, von denen getrennte Stichproben zu entnehmen sind:
Sendung (Anzahl der Verpackungseinheiten) Anzahl der zu beprobenden Verpackungseinheiten
1—24 Anzahl gleich Anzahl der Verpackungseinheiten, höchstens 20
25—29 20
30—39 25
40—49 30
50—59 35
60—89 40
90—199 50
200—499 55
500 oder mehr 60
Je nach Gewicht der Verpackungseinheiten kann die Anzahl der zu beprobenden Verpackungseinheiten nach folgenden Multiplikationsfaktoren verringert werden:
Gewicht der Verpackungseinheiten > 20 kg 10—20 kg < 10 kg
Multiplikationsfaktoren × 1 × 3/4 × 1/2

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