ANHANG II VO (EG) 2005/1688

Bestimmungen über die Probenahme bei Geflügelfleisch oder -hackfleisch/-faschiertem, sofern dieses für Finnland und Schweden bestimmt ist

Teil A

1.
Schlachtkörper (Halshaut noch anhaftend)

Stichproben werden über die gesamte Sendung gleichmäßig verteilt entnommen. Sie bestehen aus ca. 10 g Halshaut, die mit einem sterilen Skalpell und einer Pinzette zu entnehmen ist. Die Proben werden bis zur Untersuchung kühl gehalten. Bis zu höchstens 10 Proben können gemäß der Norm EN/ISO 6579 gepoolt werden. Die Proben werden ordnungsgemäß markiert und gekennzeichnet.

2.
Schlachtkörper ohne Halshaut, Schlachtkörperteile und Innereien ( „Destruktives Verfahren” )

Zur Entnahme von Gewebestücken mit ca. 25 g wird ein steriler Korkbohrer verwendet, oder es wird ein Gewebestreifen mit einem sterilen Instrument abgeschnitten. Die Proben werden bis zur Untersuchung kühl gehalten. Bis zu höchstens 10 Proben können gemäß der Norm EN/ISO 6579 gepoolt werden. Die Proben werden ordnungsgemäß markiert und gekennzeichnet.

3.
Hackfleisch/Faschiertes ( „Destruktives Verfahren” )

Die Fleischproben von ca. 25 g werden mit sterilen Instrumenten entnommen. Die Proben werden bis zur Untersuchung kühl gehalten. Bis zu höchstens 10 Proben können gemäß der Norm EN/ISO 6579 gepoolt werden. Die Proben werden ordnungsgemäß markiert und gekennzeichnet.

Teil B

Anzahl der Verpackungseinheiten in der Sendung, von denen getrennte Stichproben zu entnehmen sind:
Sendung (Anzahl der Verpackungseinheiten) Anzahl der zu beprobenden Verpackungseinheiten
1—24 Anzahl gleich Anzahl der Verpackungseinheiten, höchstens 20
25—29 20
30—39 25
40—49 30
50—59 35
60—89 40
90—199 50
200—499 55
500 oder mehr 60
Je nach Gewicht der Verpackungseinheiten kann die Anzahl der zu beprobenden Verpackungseinheiten nach folgenden Multiplikationsfaktoren verringert werden:
Gewicht der Verpackungseinheiten > 20 kg 10—20 kg < 10 kg
Multiplikationsfaktoren × 1 × 3/4 × 1/2

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