ANHANG III VO (EG) 2005/1688

Bestimmungen über die Probenahme bei Geflügelherden, sofern die Eier für Finnland und Schweden bestimmt sind

Teil A

Die Proben werden nach einem der folgenden Verfahren entnommen:
1.
Bei Hühnern, die auf Stangen oder im Freien gehalten werden:

1.1
Kotmischungen bestehend aus gesonderten Proben frischen Kots mit einem Gewicht von jeweils mindestens 1 g werden nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen des Gebäudes oder — falls die Tiere freien Zugang zu mehreren Gebäuden des Betriebes haben —, in dem Gebäudekomplex, in dem die Tiere gehalten werden, entnommen.
1.2
Stiefelabstriche (d. h. Stiefelüberzieher oder „Socken” aus Schlauchgaze): Die Oberfläche des Stiefelüberziehers wird mit einem geeigneten Verdünnungsmittel (z. B. 0,8 % Natriumchlorid plus 0,1 % Pepton in sterilem entionisiertem Wasser) oder sterilem Wasser gelöst oder mit einem anderen von der zuständigen Behörde zugelassenen Verdünnungsmittel befeuchtet. Wasser mit antimikrobiellen Mitteln oder Desinfektionsmittelzusatz aus dem Betrieb darf nicht verwendet werden. Die Begehung erfolgt so, dass die gezogene Stichprobe für alle Teile des Abstrichs repräsentativ ist, auch für Bereiche mit Einstreu oder Latten, falls diese sicher begangen werden können. Am Ende der Beprobung werden die Stiefelüberzieher vorsichtig vom Stiefel abgezogen, damit das daran haftende Material nicht abfällt. Für die Untersuchung können die zwei Paar Stiefelabstriche zusammengelegt werden.

2.
Bei in Käfigen gehaltenen Hühnern werden solche Proben von Bandkratzern oder von Kot in der Grube entnommen.

Teil B

Probenanzahl je nach gemäß Teil A verwendetem Probenahmeverfahren:

Bei dem Verfahren nach Nummer 1.1: 60 Kotproben in dem Gebäude oder Gebäudekomplex.

Bei dem Verfahren nach Nummer 1.2: 2 Paar Stiefelabstriche.

Bei dem Verfahren nach Nummer 2: 60 Kotproben oder mindestens 60 g natürlich gemischter Kot.

Teil C

Die Herde wird innerhalb von zwei Wochen vor Legebeginn und danach mindestens einmal alle 25 Wochen beprobt.

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