ANHANG IV VO (EG) 2005/1688
Anmerkungen:
- a)
- Das Handelspapier wird entsprechend dem Muster in diesem Anhang vorgelegt. Es enthält in der nummerierten Reihenfolge des Musters die zur Beförderung von Rind-, Schweine- oder Geflügelfleisch — einschließlich Hackfleisch/Faschiertem — erforderlichen Bestätigungen.
- b)
- Es wird in einer der Amtssprachen des EU-Bestimmungsmitgliedstaats erstellt. Es kann jedoch auch in anderen EU-Sprachen erstellt werden, sofern ihm eine amtliche Übersetzung beiliegt oder wenn dies zuvor mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vereinbart wurde.
- c)
- Das Handelspapier wird in mindestens dreifacher Ausfertigung vorgelegt (ein Original und zwei Kopien). Das Original liegt der Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort bei. Der Empfänger bewahrt es auf. Der Erzeuger bewahrt eine Kopie und das Beförderungsunternehmen die andere Kopie auf.
- d)
- Das Original eines Handelspapiers besteht aus einem einzigen, zweiseitig beschriebenen Blatt oder, sofern mehr Text erforderlich ist, wird es in einer Form vorgelegt, in der alle Seiten Teil eines integrierten Ganzen und untrennbar sind.
- e)
- Werden dem Papier zur Identifizierung der Posten der Sendung zusätzliche Seiten hinzugefügt, gelten auch diese Seiten durch die Unterschrift der verantwortlichen Person auf jeder Seite als Bestandteil des Originalpapiers.
- f)
- Umfasst das Papier einschließlich der unter Buchstabe e aufgeführten Seiten mehr als eine Seite, wird jede Seite am unteren Rand nummeriert — (Seitennummer) von (Gesamtseitenzahl) — und am oberen Rand mit der Codenummer des Papiers versehen, die von der verantwortlichen Person vergeben wird.
- g)
- Das Originalpapier wird von der verantwortlichen Person ausgefüllt und unterzeichnet.
- h)
- Die Unterschrift der verantwortlichen Peson ist in einer anderen Farbe als der des Vordrucks zu leisten.
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