Artikel 14 VO (EG) 2005/1698
Bericht der Kommission
(1) Die Kommission legt zu Beginn jedes zweiten Jahres und erstmals im Jahr 2011 einen Bericht vor, in dem die wichtigsten Entwicklungen, Tendenzen und Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und der nationalen Strategiepläne zusammengefasst werden. Die Kommission legt ihren letzten Bericht im Jahr 2015 vor.
Der Bericht stützt sich auf die Analyse und Beurteilung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten zusammenfassenden Berichte nach Artikel 13 und sonstiger verfügbarer Informationen durch die Kommission. Er nennt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen oder treffen sollen, um angemessen auf die Schlussfolgerungen des Berichts zu reagieren.
(2) Der Bericht der Kommission wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt.
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