Artikel 13 VO (EG) 2005/1698

Zusammenfassende Berichte der Mitgliedstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Oktober jedes Jahres und erstmals im Jahr 2010 einen zusammenfassenden Bericht über den Fortschritt bei der Umsetzung seines nationalen Strategieplans und seiner Ziele und ihres Beitrags zur Verwirklichung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft vor. Der letzte zusammenfassende Bericht wird spätestens am 1. Oktober 2014 vorgelegt.

(2) In diesem Bericht werden die jährlichen Zwischenberichte des vorangegangen Jahres über die Programme gemäß Artikel 82 zusammengefasst; insbesondere werden

a)
die Errungenschaften und die Ergebnisse der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im Verhältnis zu den im nationalen Strategieplan festgelegten Indikatoren und
b)
die Ergebnisse der laufenden Bewertungen der einzelnen programme beschrieben.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für einzige Programme gemäß Artikel 15 Absatz 2 in den jährlichen Zwischenberichten gemäß Artikel 82 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels bezeichneten Angaben innerhalb der in Artikel 82 festgelegten Frist einschließen.

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