Artikel 12a VO (EG) 2005/1698
Überprüfung
(1) Jeder Mitgliedstaat überprüft nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 1 seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10.
(2) Der überprüfte nationale Strategieplan nach Absatz 1 wird der Kommission spätestens am 15. Juli 2009 übermittelt.
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