Artikel 12 VO (EG) 2005/1698

Vorbereitung

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt nach der Annahme der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft seinen nationalen Strategieplan.

Dieser Plan wird vom Mitgliedstaat gemäß seiner institutionellen Organisation in enger Zusammenarbeit mit den Partnern ausgearbeitet. Er wird in enger Abstimmung mit der Kommission erstellt und gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

(2) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den nationalen Strategieplan vor der Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum.

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