Artikel 11 VO (EG) 2005/1698

Inhalt

(1) Jeder Mitgliedstaat legt einen nationalen Strategieplan vor, in dem die Prioritäten für die Aktionen des ELER und des betreffenden Mitgliedstaats angegeben sind und in dem die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, ihre speziellen Ziele, die Beteiligung des ELER und andere Finanzierungsmittel berücksichtigt sind.

(2) Der nationale Strategieplan gewährleistet die Kohärenz zwischen der Gemeinschaftshilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums und den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft sowie die Koordinierung zwischen den gemeinschaftlichen Prioritäten und den einzelstaatlichen und regionalen Prioritäten. Er ist ein Bezugsrahmen für die Ausarbeitung der Programmplanung des Fonds. Seine Umsetzung erfolgt durch die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums.

(3) Jeder nationale Strategieplan umfasst

a)
eine Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Lage und der Umweltsituation und des entsprechenden Entwicklungspotenzials;
b)
die gewählte Strategie für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats, wobei die Kohärenz der gewählten Optionen mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft aufgezeigt wird;
c)
die thematischen und gebietsbezogenen Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums für jeden der Schwerpunkte, einschließlich einer Quantifizierung der Hauptziele und geeigneter Indikatoren für Begleitung und Bewertung;
d)
die Liste der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, mit denen der nationale Strategieplan umgesetzt wird, die indikative Mittelzuweisung aus dem ELER für jedes Programm einschließlich der Beträge gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und eine gesonderte Aufstellung der Beträge gemäß Artikel 69 Absatz 5a der vorliegenden Verordnung;
e)
die Mechanismen, mit denen die Koordinierung mit den anderen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik, dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds, dem Gemeinschaftsinstrument zur Förderung der Fischerei und der EIB sichergestellt werden soll;
f)
gegebenenfalls das Mittelvolumen für die Umsetzung des Konvergenzziels;
g)
die Beschreibung der Modalitäten und die Angabe der vorgesehenen Mittel für die Einrichtung des nationalen Netzwerkes für den ländlichen Raum gemäß Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 68.

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