Artikel 16 VO (EG) 2005/1698
Inhalt der Programme
Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum umfassen:
- a)
- eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen, die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll und die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 81;
- b)
- eine Begründung der gewählten Prioritäten im Hinblick auf die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, den nationalen Strategieplan sowie die nach der Ex-ante-Bewertung erwarteten Auswirkungen;
- c)
- Information über die Schwerpunkte, die für jeden Schwerpunkt vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Beschreibung, welche die spezifischen nachprüfbaren Ziele sowie die Indikatoren gemäß Artikel 85 umfasst, die es ermöglichen, Fortschritt, Wirksamkeit und Zielführungsgrad des Programms zu messen;
- d)
- einen Finanzierungsplan mit zwei Tabellen:
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eine Tabelle schlüsselt für jedes Jahr den vorgesehenen Höchstbetrag für die Beteiligung des ELER gemäß Artikel 69 Absätze 4 und 5 auf. Gegebenenfalls werden in diesem Finanzierungsplan die vorgesehenen Mittel für die Regionen, die nach dem Konvergenzziel förderfähig sind, innerhalb der Gesamtbeteiligung des ELER gesondert ausgewiesen. Die pro Jahr veranschlagte Gesamtbeteiligung des ELER muss mit der geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar sein;
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eine Tabelle legt für den gesamten Programmplanungszeitraum für jeden Schwerpunkt den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung und der nationalen öffentlichen Finanzierung, den Beteiligungssatz des Fonds für jeden Schwerpunkt und den für technische Hilfestellung vorgesehenen Betrag fest. Wo zutreffend, werden die geplante Beteiligung des ELER und die entsprechende nationale Finanzierung für die Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen, gesondert ausgewiesen;
- e)
- zur Information eine als Hinweis dienende Aufteilung der geplanten Beträge je Maßnahme nach öffentlichen und privaten Ausgaben;
- f)
- gegebenenfalls eine Tabelle über die zusätzliche nationale Förderung nach Artikel 89 je Schwerpunkt;
- g)
- die erforderlichen Angaben zur Bewertung in Bezug auf die Wettbewerbsregeln und gegebenenfalls das Verzeichnis der nach den Artikeln 87, 88 und 89 des Vertrags zulässigen Beihilferegelungen, die für die Durchführung der Programme in Anspruch genommen werden;
- h)
- Angaben zur Komplementarität mit den im Rahmen von anderen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik und durch das Gemeinschaftsinstrument zur Förderung der Fischerei finanzierten Maßnahmen;
- i)
- Regelungen zur Umsetzung des Programms, z. B.
- i)
- die Benennung aller in Artikel 74 Absatz 2 vorgesehenen Stellen durch den Mitgliedstaat sowie informationshalber eine Kurzbeschreibung der Verwaltungs- und Kontrollstruktur,
- ii)
- die Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungssysteme sowie die Zusammensetzung des Begleitausschusses,
- iii)
- die Bestimmungen zur Gewährleistung der Publizierung des Programms;
- j)
- die Bennennung der in Artikel 6 genannten Partner und die Ergebnisse ihrer Konsultation.
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