Artikel 2 VO (EG) 2005/1698

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Programmplanung” : das mehrstufige Organisations-, Entscheidungs- und Finanzierungsverfahren für die mehrjährige Durchführung der gemeinsamen Aktion der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der vorrangigen Ziele des ELER;
b)
„Region” : eine Gebietseinheit, die der Ebene I oder II der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS 1 oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)(*) entspricht;
c)
„Schwerpunkt” : ein kohärentes Bündel von Maßnahmen, die spezifische Zielsetzungen haben, welche sich direkt aus ihrer Umsetzung ergeben und zu einem oder mehreren der in Artikel 4 beschriebenen Ziele beitragen;
d)
„Maßnahme” : ein Bündel von Vorhaben, die zur Umsetzung eines Schwerpunkts im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 beitragen;
e)
„Vorhaben” : ein Projekt, ein Vertrag oder eine sonstige Initiative, die nach den im betreffenden Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegten Kriterien ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt werden, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu erreichen;
f)
„gemeinsamer Rahmen für die Begleitung und Bewertung” : ein von der Kommission und den Mitgliedstaaten aufgestelltes Gesamtkonzept, das eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Indikatoren für die Ausgangslage sowie für die finanzielle Abwicklung, die Leistungen, die Ergebnisse und die Wirkung der Programme vorsieht;
g)
„Strategie für die lokale Entwicklung” : ein kohärentes Bündel von Vorhaben, die den lokalen Zielen und Bedürfnissen gerecht werden sollen und partnerschaftlich auf der geeigneten Ebene durchgeführt werden;
h)
„Begünstigter” : einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine Einrichtung bzw. ein Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, der/die mit der Durchführung der Vorhaben betraut ist oder dem/der die finanzielle Unterstützung gewährt wird;
i)
„öffentliche Ausgabe” : jede öffentliche Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben, die aus dem Haushalt des Staates, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften stammt, sowie alle vergleichbaren Ausgaben. Jeder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Zusammenschlüssen einer oder mehrerer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(**) stammt, gilt als öffentlicher Beitrag;
j)
„Konvergenzziel” : das Ziel der Aktion für die am wenigsten weit entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, bestimmt nach den Gemeinschaftsvorschriften über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), über den Europäischen Sozialfonds (ESF) und über den Kohäsionsfonds.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(**)

ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

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