Artikel 1 VO (EG) 2005/1698

Anwendungsbereich Diese Verordnung

1. enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Gemeinschaft, die durch den mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 errichteten ELER finanziert wird;

2. legt die Ziele fest, zu deren Erreichung die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums beitragen soll;

3. steckt den strategischen Rahmen ab, innerhalb dessen die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt wird, einschließlich der Methode zur Festlegung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums (nachstehend „strategische Leitlinien der Gemeinschaft” genannt) und der nationalen Strategiepläne;

4. legt die Schwerpunkte und die Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums fest;

5. legt auf der Grundlage von zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Zuständigkeiten die Regeln für die Partnerschaft, die Programmplanung, die Bewertung, die finanzielle Abwicklung, die Begleitung und die Kontrolle fest

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