Präambel VO (EG) 2005/1698

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37 sowie Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(*),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sollten von einer Politik der Entwicklung des ländlichen Raums begleitet und ergänzt werden, die so zur Verwirklichung der im Vertrag niedergelegten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beitragen sollte. Diese Politik sollte auch den im Vertrag festgehaltenen allgemeinen Zielen der Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts Rechnung tragen sowie zu ihrer Verwirklichung beitragen, und darüber hinaus sollten weitere politische Prioritäten einbezogen werden, die der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen der Tagungen in Lissabon und Göteborg zur Wettbewerbsfähigkeit und zur nachhaltigen Entwicklung formuliert hat.
(2)
Gemäß dem Vertrag ist bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden zwischen den verschiedenen landwirtschaftlichen Gebieten ergibt.
(3)
Die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik im Juni 2003 und April 2004 brachte tief greifende Veränderungen mit sich, die erhebliche Auswirkungen auf die Produktionsmuster und Bewirtschaftungsverfahren, die Beschäftigung und die sozioökonomischen Rahmenbedingungen in den verschiedenen ländlichen Gebieten und somit auf die Wirtschaft im gesamten ländlichen Raum der Gemeinschaft haben dürften.
(4)
Die Gemeinschaftstätigkeit sollte einen ergänzenden Beitrag zur Tätigkeit der Mitgliedstaaten darstellen oder diese unterstützen. Es ist angezeigt, die Partnerschaft auszubauen und hierfür unter uneingeschränkter Achtung der institutionellen Befugnisse der Mitgliedstaaten Modalitäten für die Mitwirkung der verschiedenen Kategorien von Partnern festzulegen. Die jeweiligen Partner sollten an der Ausarbeitung, Begleitung und Bewertung der Programmplanung beteiligt werden.
(5)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die ländliche Entwicklung, auf Ebene der Mitgliedstaaten angesichts der engen Verbindung zwischen der Entwicklung des ländlichen Raums und den übrigen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik, sowie angesichts der starken Unterschiede zwischen einzelnen ländlichen Gebieten und der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher mit der mehrjährigen Garantie der Gemeinschaftsfinanzierung und der Konzentration auf ihre Prioritäten besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(6)
Die Tätigkeit des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (nachstehend „ELER” genannt) und die Vorhaben, an deren Finanzierung er sich beteiligt, müssen mit der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen kohärent und vereinbar sein und mit dem gesamten Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.
(7)
Die Gemeinschaft achtet bei ihren Aktionen zugunsten der ländlichen Entwicklung darauf, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Nichtdiskriminierung zu fördern.
(8)
Um den strategischen Inhalt der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang mit den Prioritäten der Europäischen Union zu verdeutlichen und damit deren Transparenz zu stärken, sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission strategische Leitlinien festlegen.
(9)
Jeder Mitgliedstaat sollte zur Umsetzung dieser strategischen Leitlinien seine nationalen Strategiepläne der ländlichen Entwicklung ausarbeiten, die den Bezugsrahmen für die Erstellung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum bilden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten über die Begleitung dieser nationalen und gemeinschaftlichen Strategien berichten.
(10)
Die Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums sollte mit den Prioritäten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in Einklang stehen und die übrigen Politiken der Gemeinschaft ergänzen, vor allem die Agrarmarktpolitik, die Kohäsionspolitik und die gemeinsame Fischereipolitik.
(11)
Um die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, sollte sich die Förderung auf einige wenige Kernziele auf Gemeinschaftsebene konzentrieren, die auf die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, die Landbewirtschaftung und die Umwelt sowie die Lebensqualität und die Diversifizierung der Aktivitäten in diesen Gebieten ausgerichtet sind und verschiedensten Situationen Rechnung tragen, angefangen von abgelegenen ländlichen Gebieten, die unter Bevölkerungsschwund und Verfall leiden, bis hin zu stadtnahen ländlichen Gebieten, die unter zunehmendem Druck der urbanen Zentren stehen.
(12)
Es ist erforderlich, für die Aufstellung und Revision der Entwicklungsprogrammierung für den ländlichen Raum allgemeine Bestimmungen zu erlassen, wobei dafür zu sorgen ist, dass in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum die Schwerpunkte in einem angemessenen, den genannten Kernzielen entsprechenden Verhältnis zueinander stehen. Die Dauer der Programme sollte sieben Jahre betragen.
(13)
Um das Ziel einer besseren Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft zu erreichen, sind klare Entwicklungsstrategien unerlässlich, die darauf abzielen, die Kenntnisse und Fähigkeiten der Menschen, das Sachkapital und die Qualität der Agrarproduktion zu verbessern und anzupassen.
(14)
Um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Menschen zu verbessern, empfiehlt es sich, ein Bündel von Maßnahmen anzubieten, das die Berufsbildung, die Information und die Verbreitung von Wissen, die Niederlassung von Junglandwirten, den Vorruhestand von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten über den Aufbau von Betriebsführungs- und Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von forstlichen Beratungsdiensten durch Landwirte bzw. Waldbesitzer umfasst.
(15)
Im Bereich der Berufsbildung, der Information und der Verbreitung von Wissen ist aufgrund der Entwicklung und Spezialisierung in der Land- und Forstwirtschaft ein angemessen hoher technischer und wirtschaftlicher Bildungsstand, der auch Fachwissen im Bereich der neuen Informationstechnologien einschließt, ebenso erforderlich wie hinreichende Kenntnisse in den Bereichen Produktqualität, Forschungsergebnisse und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich der Auflagenbindung und der Anwendung von Produktionsmethoden, die mit der Erhaltung und Verbesserung der Landschaft und dem Umweltschutz vereinbar sind. Deswegen sollte das Angebot an Informations- und Berufsbildung sowie an Verbreitung von Wissen an alle im Bereich der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft und der Forstwirtschaft tätigen erwachsenen Personen gerichtet werden. Diese Aktivitäten umfassen Themenbereiche der beiden Ziele „Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft” sowie „Landbewirtschaftung und Umwelt” .
(16)
Für Junglandwirte können die Erstniederlassung und die spätere strukturelle Anpassung ihrer Betriebe durch eine spezielle Förderung erleichtert werden. Die Niederlassungsbeihilfe sollte an die Bedingung geknüpft werden, dass ein Betriebsverbesserungsplan erstellt wird, der die Gewähr dafür bietet, dass nach und nach eine Entwicklung in der Tätigkeit des neuen landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.
(17)
Durch den Vorruhestand für Landwirte sollte ein tief greifender Strukturwandel der übertragenen Betriebe angestrebt werden, indem die Niederlassung von Junglandwirten entsprechend den Anforderungen dieser Maßnahme gefördert oder der Betrieb zwecks Betriebsvergrößerung übertragen wird, wobei auch den Erfahrungen aus früheren gemeinschaftlichen Regelungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen ist.
(18)
Landwirte und Waldbesitzer sollten durch die Inanspruchnahme von Betriebsführungs- und Beratungsdiensten in die Lage versetzt werden, die nachhaltige Führung ihrer Betriebe zu verbessern. Zumindest sollte die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Beratungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(**) Landwirten helfen, die Wirtschaftlichkeit ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu beurteilen und festzustellen, welche Verbesserungen bezüglich der in dieser Verordnung genannten Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Gemeinschaftsstandards für die Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich sind.
(19)
Der Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für Landwirte und von Beratungsdiensten für Waldbesitzer sollte diesen helfen, ihre Betriebsführung anzupassen, zu verbessern und zu vereinfachen und insgesamt die Leistung der Betriebe durch die Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten der im Land- und Forstwirtschaftssektor tätigen Personen zu steigern.
(20)
Was das Sachpotenzial anbelangt, so sollte ein Bündel von Maßnahmen mit folgender Zielsetzung zur Verfügung gestellt werden: Modernisierung von landwirtschaftlichen Betrieben, Steigerung des wirtschaftlichen Wertes von Wäldern, höhere Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Produkte, Förderung der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft sowie in der Forstwirtschaft, Verbesserung und Ausbau der land- und forstwirtschaftlichen Infrastruktur sowie Wiederherstellung von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial und Einführung geeigneter Schutzmaßnahmen.
(21)
Mit der Gemeinschaftsbeihilfe für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben sollen Agrarbetriebe modernisiert werden, um ihre wirtschaftliche Leistung zu steigern, was durch den besseren Einsatz der Produktionsfaktoren, einschließlich der Einführung neuer Technologien und anderer Innovationen im Hinblick auf die Produktqualität, ökologische Erzeugnisse und Diversifizierung innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Bereichs unter Einbeziehung des Nichtlebensmittelsektors und des Sektors Energiepflanzen erreicht werden soll. Zudem soll die Modernisierung landwirtschaftliche Betriebe in die Lage versetzen, die Situation in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene und Tierschutz zu verbessern, wobei gleichzeitig die Bedingungen für die Investitionsbeihilfen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(***) vereinfacht werden.
(22)
Privatwälder spielen eine wichtige Rolle für die Wirtschaftstätigkeit im ländlichen Raum; daher leistet die Gemeinschaftsbeihilfe einen bedeutenden Beitrag zur Verbesserung und Erweiterung ihres wirtschaftlichen Wertes, zur Ausdehnung der Diversifizierung und zur Erweiterung der Chancen am Markt in Sektoren, wie etwa der Erzeugung erneuerbarer Energien, wobei die nachhaltige Bewirtschaftung und die Multifunktionalität der Wälder erhalten bleiben sollen.
(23)
Die Verarbeitung und Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Primärprodukte sollte durch Beihilfen für Investitionen mit folgenden Zielsetzungen verbessert werden: mehr Effizienz im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor, Förderung der Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen für erneuerbare Energien, Einführung neuer Technologien und anderer Innovationen, Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Betonung der Qualität sowie Verbesserung des Umweltschutzes, Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene und Tierschutz, wo jeweils erforderlich; dabei sollten in der Regel Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittelgroße Betriebe und andere Betriebe unterhalb einer bestimmten Größe, die in besonderem Maße zur höheren Wertschöpfung für lokale Erzeugnisse beitragen können, gezielt gefördert und gleichzeitig die Bedingungen für Investitionsbeihilfen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vereinfacht werden.
(24)
In einem Kontext zunehmenden Wettbewerbs ist es wichtig, dass die Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Forstwirtschaft durch eine weite Verbreitung innovativer Konzepte für die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in die Lage versetzt werden, Marktchancen zu nutzen. Zu diesem Zweck sollte die Zusammenarbeit zwischen den Landwirten, der Ernährungswirtschaft und der verarbeitenden Industrie sowie anderen Beteiligten gefördert werden.
(25)
Landwirtschaftliche Infrastruktur sowie Maßnahmen des Wiederaufbaus und der Prävention gegen Naturkatastrophen sollten einen Beitrag zum Schwerpunkt „Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft” leisten.
(26)
Zur Förderung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktionsverfahren und Erzeugnisse sollte ein Bündel von Maßnahmen bereitgestellt werden, die auf die Einhaltung der auf Gemeinschaftsvorschriften basierenden Normen durch die Landwirte abzielen, den Landwirten Anreize dafür bieten, an Lebensmittelqualitätsregelungen teilzunehmen, und Unterstützung von Erzeugergemeinschaften für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen vorsehen.
(27)
Mit der Maßnahme „Einhaltung von Normen” soll dafür gesorgt werden, dass die Landwirte schneller die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhenden anspruchsvollen Normen in Bezug auf Umwelt, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz umsetzen und diese einhalten. Diese Normen können für die Landwirte mit neuen Verpflichtungen verbunden sein, weshalb die Landwirte eine Unterstützung erhalten sollten, um die aus diesen Verpflichtungen entstehenden zusätzlichen Kosten oder Einkommenseinbußen teilweise abzudecken.
(28)
Indem Landwirten, die an gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Lebensmittelqualitätsregelungen teilnehmen, eine Unterstützung gewährt wird, soll erreicht werden, dass die Verbraucher durch die Beteiligung der Landwirte an diesen Regelungen eine Garantie für die Qualität der Erzeugnisse oder für das angewandte Produktionsverfahren haben, dass landwirtschaftliche Primärprodukte eine höhere Wertschöpfung erzielen und dass die Absatzmöglichkeiten verbessert werden. Da am Markt die zusätzlichen Kosten und Pflichten, die mit der Mitwirkung an solchen Programmen verbunden sein können, nicht in vollem Umfang honoriert werden, sollte Landwirten ein Anreiz geboten werden, sich an solchen Regelungen zu beteiligen.
(29)
Es ist erforderlich, die Verbraucher stärker für die im Rahmen der genannten Qualitätsregelungen produzierten Erzeugnisse und deren Besonderheiten zu sensibilisieren. Es empfiehlt sich, Erzeugergemeinschaften Finanzhilfen zu gewähren, damit sie die Verbraucher informieren und den Absatz von Erzeugnissen fördern, die den im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum der Mitgliedstaaten geförderten Qualitätsregelungen entsprechen.
(30)
Es muss sichergestellt werden, dass sich bei einer Reihe von Einzelmaßnahmen, die mit der Beitrittsakte von 2003 eingeführt wurden, ein reibungsloser Übergang vollzieht, insbesondere bei den Maßnahmen für Semi-Subsistenzbetriebe und für Erzeugergemeinschaften.
(31)
Die Unterstützung spezieller Formen der Landbewirtschaftung sollte zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, indem sie Landwirten und Waldbesitzern insbesondere Anreize dafür bietet, Flächen in einer Weise zu nutzen, die sich mit der Notwendigkeit verträgt, Naturräume und das Landschaftsbild zu erhalten sowie natürliche Ressourcen zu schützen und zu verbessern. Sie sollte zur Umsetzung des sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft und der Schlussfolgerungen des Vorsitzes zur Gemeinschaftsstrategie für die nachhaltige Entwicklung beitragen. Wichtige Bereiche, bei denen Handlungsbedarf besteht, sind unter anderem die Biodiversität, die Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten, der Schutz von Wasser und Boden, die Abschwächung des Klimawandels einschließlich der Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen, die Verringerung von Ammoniakemissionen und der nachhaltige Einsatz von Schädlingsvernichtungsmitteln.
(32)
Die Forstwirtschaft ist ein integraler Bestandteil der ländlichen Entwicklung, und die Unterstützung einer nachhaltigen Flächennutzung sollte die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und deren multifunktionale Rolle einschließen. Wälder schaffen vielfältigen Nutzen: Sie sind Rohstoffquellen für die Herstellung erneuerbarer, umweltfreundlicher Erzeugnisse, spielen eine wichtige Rolle für den wirtschaftlichen Wohlstand, die Biodiversität, den globalen Kohlenstoffkreislauf, die Wasserbilanz, die Verhinderung von Bodenerosion und den Schutz vor Naturgefahren; überdies sind sie von gesellschaftlichem Nutzen und dienen der Erholung. Die forstwirtschaftlichen Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie auf der Grundlage nationaler oder regionaler Forstprogramme oder gleichwertiger Instrumente der Mitgliedstaaten getroffen werden, die ihrerseits den Entschließungen der Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa Rechnung tragen sollten. Die forstwirtschaftlichen Maßnahmen sollten zur Umsetzung der Forststrategie der Gemeinschaft beitragen. Diese Unterstützung darf nicht wettbewerbsverzerrend wirken und muss marktneutral sein.
(33)
Zahlungen wegen naturbedingter Benachteiligungen in Berggebieten und in anderen benachteiligten Gebieten sollten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und damit zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen. Um die Wirksamkeit dieser Stützungsregelung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass ihre Ziele erreicht werden, sollten objektive Parameter bestimmt werden, die für die Festsetzung der Zahlungen heranzuziehen sind. Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 hinsichtlich der Unterstützung für benachteiligte Gebiete sollten noch eine Zeit lang in Kraft bleiben.
(34)
Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten(****) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen(*****) zurückgehen; außerdem sollten Landwirte in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(******) Nachteile ergeben, unterstützt werden.
(35)
Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen sollten weiterhin eine herausragende Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und bei der Befriedigung der steigenden gesellschaftlichen Nachfrage nach Umweltdienstleistungen spielen. Sie sollten ferner die Landwirte und andere Landbewirtschafter weiterhin ermutigen, im Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraums, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sollte der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Nach dem Verursacherprinzip sollten diese Beihilfen nur für die Verpflichtungen gewährt werden, die über die einschlägigen verbindlichen Grundanforderungen hinausgehen.
(36)
Landwirte sollten weiterhin durch Unterstützung für die Einhaltung von Verpflichtungen, die über die einschlägigen verbindlichen Grundanforderungen der Tierhaltung hinausgehen, dazu ermutigt werden, hohe Tierschutzsstandards einzuhalten.
(37)
Für nichtproduktive Investitionen sollte eine Beihilfe gewährt werden, sofern die Investitionen erforderlich sind, um den Agrarumweltverpflichtungen nachzukommen oder andere Agrarumweltziele zu erreichen, oder wenn sie den öffentlichen Wert eines Natura-2000-Gebiets oder eines anderen Gebiets von hohem Naturwert in dem betreffenden Betrieb steigern.
(38)
Als Beitrag zum Umweltschutz, zum Schutz vor Naturgefahren und Bränden sowie zur Abschwächung des Klimawandels sollten Waldgebiete durch die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten und anderen Flächen ausgedehnt und verbessert werden. Jede Erstaufforstung sollte den örtlichen Bedingungen angepasst und umweltverträglich sein sowie die Biodiversität erhöhen.
(39)
Agrarforstsysteme haben einen hohen ökologischen und gesellschaftlichen Wert, weil sie extensive land- und forstwirtschaftliche Verfahren kombinieren, die auf die Produktion von hochwertigem Holz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgerichtet sind. Ihre Einrichtung sollte gefördert werden.
(40)
Angesichts der Bedeutung, die Wäldern für die erfolgreiche Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG zukommt, sollte Waldbesitzern eine spezifische Beihilfe gewährt werden, um Probleme zu lösen, die sich aus der Durchführung dieser Richtlinien ergeben.
(41)
Durch Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen sollten freiwillige Verpflichtungen gefördert werden, um die Biodiversität zu steigern, hochwertige Waldökosysteme zu erhalten und um den wertvollen Beitrag zu stärken, den Wälder beim Schutz vor Bodenerosion, bei der Erhaltung der Wasserressourcen und der Wasserqualität sowie beim Schutz vor Naturgefahren spielen.
(42)
Für die Wiederherstellung von durch Naturkatastrophen und Brände geschädigtem forstwirtschaftlichen Potenzial und die Einführung von Schutzmaßnahmen sollten Beihilfen gewährt werden. Die Brandschutzmaßnahmen sollten Gebiete betreffen, die die Mitgliedstaaten in ihren Plänen zum Schutz des Waldes gegen Brände mit einem hohen oder mittleren Waldbrandrisiko ausgewiesen haben.
(43)
Waldbesitzern sollte für nichtproduktive Investitionen eine Beihilfe gewährt werden, sofern die Investitionen zur Einhaltung von Forstumweltverpflichtungen oder zur Erreichung anderer Umweltziele oder in Wäldern erforderlich sind, um den öffentlichen Wert des betreffenden Gebiets zu steigern.
(44)
Um einen gezielten und effizienten Einsatz der im Rahmen dieser Verordnung für die Landbewirtschaftung bereitgestellten Fördermittel zu gewährleisten, weisen die Mitgliedstaaten Gebiete für Interventionen unter bestimmten Maßnahmen dieses Schwerpunkts aus. Berggebiete und andere Gebiete mit Benachteiligungen sind anhand von objektiven allgemeinen Kriterien auszuweisen. Daher sollten Richtlinien und Entscheidungen des Rates zur Festlegung von Verzeichnissen benachteiligter Gebiete oder zur Abänderung solcher Verzeichnisse gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur(*******) mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden. Natura-2000-Gebiete werden gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten Gebiete ausweisen, die sich für Aufforstungsmaßnahmen aus Umweltgründen — wie z. B. Erosionsschutz, Verhütung von Naturgefahren oder Ausbau der Waldressourcen zur Abschwächung des Klimawandels — eignen, sowie Waldgebiete mit mittlerem und hohem Waldbrandrisiko.
(45)
Für den Fall, dass die Empfänger von Zahlungen im Rahmen bestimmter Landbewirtschaftungsmaßnahmen nicht im gesamten Betrieb die verbindlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllen, ist ein Strafsystem vorzusehen, wobei Schwere, Umfang, Folgen und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt werden.
(46)
Der Wandel der ländlichen Gebiete bedarf einer Begleitung in Form von Hilfe zur Diversifizierung landwirtschaftlicher hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten und beim Ausbau nichtlandwirtschaftlicher Wirtschaftszweige, bei beschäftigungsfördernden Maßnahmen, bei der Verbesserung von Dienstleistungen für die Grundversorgung, wie beispielsweise des Zugangs zur Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) vor Ort, und bei sonstigen Investitionen zur Steigerung der Attraktivität der ländlichen Gebiete, damit der Tendenz des wirtschaftlichen und sozialen Niedergangs und der Entvölkerung des ländlichen Raums entgegengewirkt wird. Dabei sind auch Bemühungen um eine Stärkung des Humanpotenzials erforderlich.
(47)
Es sollte eine Unterstützung für andere Maßnahmen gewährt werden, die die ländliche Wirtschaft im weiteren Sinne betreffen. Das Verzeichnis dieser Maßnahmen sollte auf der Grundlage der mit der Leader-Initiative gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der multisektoralen Erfordernisse einer endogenen Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt werden.
(48)
Die Umsetzung von lokalen Entwicklungsstrategien kann den Gebietszusammenhalt und Synergien zwischen den für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung im weiteren Sinne bestimmten Maßnahmen verstärken. Daher sollten Maßnahmen zugunsten der ländlichen Wirtschaft im weiteren Sinne im Rahmen lokaler Entwicklungsstrategien durchgeführt werden.
(49)
Die Prinzipien der Kohärenz und Komplementarität zwischen dem Schwerpunkt „Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft” einerseits und den anderen gemeinschaftlichen — und insbesondere den kohäsionspolitischen — Finanzierungsinstrumenten andererseits müssen klar definiert werden.
(50)
Die Leader-Initiative ist nach drei Programmplanungsperioden so weit ausgereift, dass die ländlichen Gebiete das Leader-Konzept in den Hauptprogrammen für die Entwicklung des ländlichen Raums umfassender anwenden können. Es ist daher erforderlich, die Grundprinzipien des Leader-Konzepts auf die Programme zu übertragen, wobei in diesen hierfür ein eigener Schwerpunkt aufzubauen ist, und die zu unterstützenden lokalen Aktionsgruppen und Maßnahmen — einschließlich Partnerschaftskapazität, Durchführung lokaler Strategien, Zusammenarbeit, Vernetzung und Erwerb von Fertigkeiten — zu definieren.
(51)
Angesichts der Bedeutung des Leader-Konzepts sollte ein erheblicher Anteil des Beitrages des ELER für diesen Schwerpunkt reserviert werden.
(52)
Der ELER soll durch Maßnahmen der technischen Hilfe die Umsetzung der Programme unterstützen. Im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom 1. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(********) sollte darüber hinaus auf Gemeinschaftsebene ein Netzwerk für die ländliche Entwicklung errichtet werden.
(53)
Es sollten Bestimmungen zur Aufteilung der verfügbaren Mittel vorgesehen werden. Diese Mittel sollten mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 in Einklang stehen. Der Gesamtbetrag für die Entwicklung des ländlichen Raums sollte jährlich aufgeteilt werden. Dabei sollte eine erhebliche Konzentration zugunsten der im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen zugelassen werden.
(54)
Es sollte geregelt werden, dass der Rat den Betrag für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der vorliegenden Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und den Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen im Einklang mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum von 2007 bis 2013 und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens für denselben Zeitraum festlegt.
(55)
Die jährlichen Mittel, die einem unter das Konvergenzziel fallenden Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds für seinen aus dem EAGFL-Ausrichtung, den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei(*********) stammenden Teil zugewiesen werden, sollten auf eine nach Maßgabe seiner Aufnahmekapazität festgesetzte Obergrenze begrenzt werden.
(56)
Auf der Grundlage eines objektiven und transparenten Verfahrens sollten Kriterien für die indikative Aufteilung der für die Mitgliedstaaten verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen festgelegt werden.
(57)
Zusätzlich zu diesen Beträgen müssen die Mitgliedstaaten die sich aus Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge berücksichtigen.
(58)
Die verfügbaren Fondsmittel sollten im Hinblick auf ihre Programmierung pauschal indexiert werden.
(59)
Die Sätze der Beteiligung des ELER an Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum sollten im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei der Stellenwert des Schwerpunkts „Landbewirtschaftung und Umwelt” , die Situation der unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und der dem Leader-Konzept eingeräumte Stellenwert berücksichtigt werden.
(60)
In den Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Vertrags sowie in den unter die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(**********) fallenden Inseln sollten spezielle Bestimmungen für bestimmte Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum sowie angemessene Sätze für die Kofinanzierung durch den ELER gelten, um die spezifischen Zwänge und Strukturprobleme in der Land- und Forstwirtschaft und die Schwierigkeiten bei der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Produkte aufgrund der Abgelegenheit, Insellage oder Entfernung sowie der Abhängigkeit der ländlichen Wirtschaft von einer begrenzten Zahl landwirtschaftlicher Produkte abzumildern und eine tragfähige Landentwicklungspolitik für diese Gebiete zu fördern.
(61)
Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sollten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben bis auf bestimmte Ausnahmen die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen gelten.
(62)
Um die Effizienz, Gerechtigkeit und nachhaltige Wirkung der Unterstützung aus dem ELER sicherzustellen, sollten Bestimmungen festgelegt werden, mit denen die Dauerhaftigkeit der investitionsbezogenen Vorhaben gewährleistet und vermieden wird, dass dieser Fonds zur Einführung unlauteren Wettbewerbs verwendet wird.
(63)
Im Rahmen der dezentralen Durchführung der Aktionen des ELER sollten Garantien gegeben werden, die insbesondere die Qualität der Umsetzung, die Ergebnisse, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Kontrolle betreffen.
(64)
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um ein stimmiges Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten. Hierzu sind die allgemeinen Grundsätze und grundlegenden Aufgaben festzulegen, die jedes Verwaltungs- und Kontrollsystem erfüllen sollte. Daher muss an der Benennung einer einzigen Verwaltungsbehörde festgehalten werden, deren Zuständigkeiten im Einzelnen festzulegen sind.
(65)
Jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum muss angemessen begleitet werden; diese Aufgaben übernimmt ein Begleitausschuss auf der Grundlage eines gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmens, der in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten erstellt und umgesetzt wird, damit den spezifischen Erfordernissen der ländlichen Entwicklung wirksam entsprochen werden kann.
(66)
Effizienz und Wirkung der Tätigkeiten im Rahmen des ELER hängen auch von einer verbesserten Bewertung auf der Grundlage eines gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmens ab. Die Programme sollten insbesondere bezüglich ihrer Ausarbeitung und Umsetzung und ihres Abschlusses bewertet werden.
(67)
Im Interesse einer wirksamen Partnerschaft und einer angemessenen Öffentlichkeitsarbeit für die Gemeinschaftsaktionen sollte für eine möglichst weit reichende Information und Publizität gesorgt werden. Die mit der Verwaltung der Programme beauftragten Behörden sind hierfür zuständig.
(68)
Für die Entwicklung des ländlichen Raums im Sinne der vorliegenden Verordnung sollte eine Unterstützung durch die Mitgliedstaaten ohne gemeinschaftliche Kofinanzierung gewährt werden können. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Unterstützung sollten, um die Vereinbarkeit mit den für eine Gemeinschaftsunterstützung in Betracht kommenden Maßnahmen zu gewährleisten und die Verfahren zu vereinfachen, besondere Regeln für staatliche Beihilfen festgelegt werden, wobei auch die Erfahrungen aus der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 zu berücksichtigen sind. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für Maßnahmen der ländlichen Entwicklung, die eine Gemeinschaftsunterstützung erhalten, staatliche Beihilfen als zusätzliche Finanzierung zu gewähren, wobei ein der vorliegenden Verordnung entsprechendes und in die Programmplanung einbezogenes Notifizierungsverfahren gilt.
(69)
Es ist erforderlich, Übergangsbestimmungen zu erlassen, um den Übergang von der bisherigen Förderregelung auf die neue Förderregelung für die ländliche Entwicklung zu erleichtern.
(70)
Die neue Förderregelung nach der vorliegenden Verordnung ersetzt die bisherige Förderregelung. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben werden, mit Ausnahme einiger die benachteiligten Gebiete betreffenden Bestimmungen, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden sollten.
(71)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468 EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(***********) erlassen werden.
(72)
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat eine Stellungnahme(************) abgegeben.
(73)
Der Ausschuss der Regionen hat eine Stellungnahme(*************) abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

Stellungnahme vom 7. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(**)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(***)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(****)

ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(*****)

ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(******)

ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(*******)

ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

(********)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(*********)

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

(**********)

ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(***********)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(************)

Stellungnahme vom 9. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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Stellungnahme vom 23. Februar 2005 (ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 18).

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