Artikel 4 VO (EG) 2005/1698
Ziele
(1) Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums trägt zur Verwirklichung folgender Ziele bei:
- a)
- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft durch Förderung der Umstrukturierung, der Entwicklung und der Innovation;
- b)
- Verbesserung der Umwelt und der Landschaft durch Förderung der Landbewirtschaftung;
- c)
- Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der Wirtschaft.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele werden über die vier in Titel IV definierten Schwerpunkte verwirklicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.