Artikel 4 VO (EG) 2005/1698

Ziele

(1) Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums trägt zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

a)
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft durch Förderung der Umstrukturierung, der Entwicklung und der Innovation;
b)
Verbesserung der Umwelt und der Landschaft durch Förderung der Landbewirtschaftung;
c)
Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der Wirtschaft.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele werden über die vier in Titel IV definierten Schwerpunkte verwirklicht.

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