Artikel 5 VO (EG) 2005/1698

Komplementarität, Kohärenz und Konformität

(1) Die Tätigkeit des ELER stellt eine Ergänzung zu den nationalen, regionalen und lokalen Aktionen dar, die zu den Prioritäten der Gemeinschaft beitragen.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Förderung durch den ELER und der Mitgliedstaaten mit den Aktivitäten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft. Die Interventionen des ELER müssen dabei insbesondere mit den Zielen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie des Gemeinschaftsinstruments zur Förderung der Fischerei vereinbar sein.

(3) Diese Kohärenz wird erreicht durch die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 9, den nationalen Strategieplan gemäß Artikel 11, den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15 und den Bericht der Kommission gemäß Artikel 14.

(4) Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Fonds, d. h. des EFRE, des ESF, des Kohäsionsfonds und des Gemeinschaftsinstruments zur Förderung der Fischerei, und der Interventionen der Europäischen Investitionsbank (EIB) und anderer Finanzinstrumente der Gemeinschaft.

(5) Die Kohärenz muss auch mit den im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Maßnahmen gewährleistet sein.

(6) Maßnahmen, die unter die Beihilferegelungen der gemeinsamen Marktorganisationen fallen, können im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht unterstützt werden; Ausnahmen sind gegebenenfalls nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen.

(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die durch den ELER finanzierten Vorhaben den Bestimmungen des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte entsprechen.

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