Artikel 6 VO (EG) 2005/1698
Partnerschaft
(1) Die Interventionen des ELER werden in enger Abstimmung, nachstehend „Partnerschaft” genannt, zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat sowie mit den Behörden und Stellen, die der Mitgliedstaat im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner Praxis benennt, umgesetzt, darunter
- a)
- die zuständigen regionalen, lokalen und sonstigen öffentlichen Körperschaften;
- b)
- die Wirtschafts- und Sozialpartner;
- c)
- sonstige geeignete Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft vertreten, Nichtregierungsorganisationen wie beispielsweise Umweltorganisationen und Einrichtungen, die für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen verantwortlich sind.
Der Mitgliedstaat bestimmt die repräsentativsten Partner auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt oder anderen Bereichen, nachstehend „Partner” genannt. Er schafft entsprechend den einzelstaatlichen Regelungen und Gepflogenheiten die Bedingungen für eine weit gespannte und effiziente Beteiligung aller relevanten Einrichtungen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der nachhaltigen Entwicklung durch Einbeziehung der Belange des Umweltschutzes und der Verbesserung der Umwelt.
(2) Die Partnerschaft wird im Einklang mit der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Verantwortlichkeit der einzelnen Kategorien von Partnern im Sinne von Absatz 1 durchgeführt.
(3) Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Ausarbeitung und Begleitung des nationalen Strategieplans sowie auf die Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Die Mitgliedstaaten beteiligen alle relevanten Partner an den verschiedenen Stufen der Programmplanung, deren Zeitvorgabe jeweils zu berücksichtigen ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.