Artikel 54 VO (EG) 2005/1698

Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung

Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe a Ziffer ii ist nur für Kleinstunternehmen gemäß der Definition, die in der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG festgelegt ist, bestimmt.

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