Artikel 55 VO (EG) 2005/1698

Förderung des Fremdenverkehrs

Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe a Ziffer iii betrifft

a)
kleine Infrastruktureinrichtungen wie Informationszentren oder Ausschilderung von Tourismusstätten,
b)
Erholungsinfrastruktur, die beispielsweise Zugang zu natürlichen Gebieten ermöglicht, sowie kleine Beherbergungsbetriebe,
c)
Entwicklung und/oder Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus.

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