Artikel 55 VO (EG) 2005/1698
Förderung des Fremdenverkehrs
Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe a Ziffer iii betrifft
- a)
- kleine Infrastruktureinrichtungen wie Informationszentren oder Ausschilderung von Tourismusstätten,
- b)
- Erholungsinfrastruktur, die beispielsweise Zugang zu natürlichen Gebieten ermöglicht, sowie kleine Beherbergungsbetriebe,
- c)
- Entwicklung und/oder Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.