Artikel 56 VO (EG) 2005/1698

Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe b Ziffer i betrifft den Aufbau von Dienstleistungseinrichtungen einschließlich kultureller und Freizeitaktivitäten zur Grundversorgung eines Dorfes oder von Dorfverbänden und die entsprechende Kleininfrastruktur. Die Einschränkung in Bezug auf den Umfang der Infrastrukturen gilt nicht für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g.

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