Artikel 57 VO (EG) 2005/1698

Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe b Ziffer iii betrifft:

a)
die Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert, Aktionen zur Sensibilisierung für den Umweltschutz und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und mit der Entwicklung von Gebieten mit hohem Naturwert;
b)
Studien sowie Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen Erbes, wie z. B. der kulturellen Merkmale der Dörfer und der Kulturlandschaft.

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