Artikel 59 VO (EG) 2005/1698

Kompetenzentwicklung, Förderveranstaltungen und Durchführung

Die Beihilfe nach Artikel 52 Buchstabe d betrifft

a)
Studien über das betreffende Gebiet,
b)
Maßnahmen zur Bereitstellung von Informationen über das betreffende Gebiet und die lokale Entwicklungsstrategie,
c)
die Schulung der Personen, die an der Ausarbeitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie beteiligt sind,
d)
Förderveranstaltungen und Schulung von leitenden Akteuren,
e)
Durchführung der lokalen Entwicklungsstrategie, die eine oder mehrere der Maßnahmen nach Artikel 52 Buchstaben a, b und c umfasst, durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, die nicht von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b erfasst sind.

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