Artikel 60 VO (EG) 2005/1698

Abgrenzung

Zielt eine Maßnahme dieses Abschnitts auf Vorhaben ab, die auch im Rahmen eines anderen Förderinstruments der Gemeinschaft einschließlich der Strukturfonds und des Gemeinschaftsinstruments zur Förderung der Fischerei förderfähig sind, so bestimmt der Mitgliedstaat in jedem Programm die Kriterien für die Abgrenzung zwischen den Vorhaben, die im Rahmen des ELER unterstützt werden, und den Vorhaben, die im Rahmen des anderen Förderinstruments der Gemeinschaft unterstützt werden.

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