Artikel 65 VO (EG) 2005/1698
Zusammenarbeit
(1) Die Beihilfe nach Artikel 63 Buchstabe b wird für Projekte der gebietsübergreifenden oder transnationalen Zusammenarbeit gewährt.
Als gebietsübergreifende Zusammenarbeit gilt die Zusammenarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats. Als transnationale Zusammenarbeit gilt die Zusammenarbeit zwischen Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten sowie mit Gebieten von Drittländern.
(2) Für die Beihilfe kommen nur Ausgaben im Zusammenhang mit Gebieten innerhalb der Gemeinschaft in Betracht.
(3) Artikel 64 gilt auch für Projekte der Zusammenarbeit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.