Artikel 65 VO (EG) 2005/1698

Zusammenarbeit

(1) Die Beihilfe nach Artikel 63 Buchstabe b wird für Projekte der gebietsübergreifenden oder transnationalen Zusammenarbeit gewährt.

Als gebietsübergreifende Zusammenarbeit gilt die Zusammenarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats. Als transnationale Zusammenarbeit gilt die Zusammenarbeit zwischen Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten sowie mit Gebieten von Drittländern.

(2) Für die Beihilfe kommen nur Ausgaben im Zusammenhang mit Gebieten innerhalb der Gemeinschaft in Betracht.

(3) Artikel 64 gilt auch für Projekte der Zusammenarbeit.

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