Artikel 66 VO (EG) 2005/1698
Finanzmittel für technische Hilfe
(1) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann der ELER auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission für die Maßnahmen der Vorbereitung, der Begleitung, der verwaltungsmäßigen Unterstützung, der Bewertung und Kontrolle bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung bereitstellen. Diese Aktionen werden im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(*) und jeder anderen auf diese Form der Ausführung des Haushaltsplans anzuwendenden Bestimmung der genannten Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen durchgeführt.
(2) Auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der ELER bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Tätigkeiten der Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kontrolle der im Rahmen des Programms geleisteten Hilfe finanzieren.
Für diese Tätigkeiten können bis zu 4 % des Gesamtbetrags jedes Programms bereitgestellt werden.
(3) Im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Unterabsatz 2 ist ein Betrag für die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum gemäß Artikel 68 bereitzustellen.
Mitgliedstaaten mit einer regionalen Programmplanung können ein spezifisches Programm für die Einrichtung und Betreuung ihres nationalen Netzes für den ländlichen Raum zur Genehmigung vorlegen.
Die Einzelheiten der Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
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