Artikel 67 VO (EG) 2005/1698

Europäisches Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums

Im Einklang mit Artikel 66 Absatz 1 wird zur Vernetzung der nationalen Netze sowie der Organisationen und Verwaltungen, die auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, ein europäisches Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums geschaffen.

Dieses Netz hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums,
b)
Sammlung, Verbreitung und Konsolidierung — auf Gemeinschaftsebene — der bewährten Praktiken im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums,
c)
Informationen über die Entwicklung der Lage in den ländlichen Gebieten der Gemeinschaft und von Drittstaaten,
d)
Veranstaltung — auf Gemeinschaftsebene — von Zusammenkünften und Seminaren der Akteure der Entwicklung des ländlichen Raums,
e)
Errichtung und Betreuung von Expertennetzen zur Erleichterung des Austausches von Fachwissen sowie zur Unterstützung der Umsetzung und der Bewertung der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums,
f)
Unterstützung der nationalen Netze und von Initiativen der transnationalen Zusammenarbeit.

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