Artikel 68 VO (EG) 2005/1698
Nationales Netz für den ländlichen Raum
(1) Jeder Mitgliedstaat errichtet ein nationales Netz für den ländlichen Raum, das die Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind.
(2) Der Betrag nach Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 ist zu verwenden für
- a)
- die zur Betreuung des Netzes erforderlichen Strukturen,
- b)
- einen Aktionsplan, der mindestens Folgendes umfasst: Ermittlung und Analyse von übertragbaren bewährten Praktiken mit dazugehörigen Informationsmaßnahmen, Betreuung des Netzes, Organisation des Austauschs von Erfahrungen und Fachwissen, Ausarbeitung von Schulungsprogrammen für lokale Aktionsgruppen in der Gründungsphase sowie technische Hilfe für Maßnahmen der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit.
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