Artikel 69 VO (EG) 2005/1698

Haushaltsmittel und ihre Aufteilung

(1) Der Rat legt den Betrag für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der vorliegenden Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und den Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen im Einklang mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007 bis 2013 und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens für denselben Zeitraum fest.

(2) 0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe für die Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 bestimmt.

2a. Der Teil des Betrags gemäß Absatz 1, der sich aus der Anhebung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß dem Beschluss 2006/493/EG des Rates vom 19. Juni 2006 zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähigen Regionen(1), geändert durch den Beschluss 2009/434/EG(2), ergibt, wird für die Arten von Vorhaben verwendet, die mit Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang stehen.

(3) Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften werden die in Absatz 1 genannten Beträge mit 2 % pro Jahr indexiert.

(4) Für die in Absatz 1 genannten Beträge nimmt die Kommission nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags eine jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

a)
die Beträge, die den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen vorbehalten sind,
b)
die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse und
c)
spezifische Situationen und Erfordernisse auf der Grundlage objektiver Kriterien.

(5) Zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Beträgen berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Programmierung die Beträge, die sich aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates ergeben.

5a. Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie ab 2011 aus Artikel 136 derselben Verordnung ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 ausschließlich als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der vorliegenden Verordnung eingesetzt.

Für die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt anstelle des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums der Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015. Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Bulgarien und Rumänien.

Der Anteil der Mitgliedstaaten an dem in Absatz 2a genannten Betrag wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 ausschließlich als Gemeinschaftsbeteilung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 eingesetzt.

(5b) Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als die Summe der Beträge gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden.

Wenn darüber hinaus beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der Betrag gemäß Absatz 5a Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung die gemäß Absatz 5a Unterabsatz 4 zur Verfügung stehenden Zuweisungen überschritten hat. Ist jedoch der für andere Vorhaben als Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteilung niedriger als die für diese Vorhabensarten zur Verfügung stehenden Zuweisungen, so ist der zu erstattende Betrag um diese Differenz zu kürzen.

(5c) Die Beträge nach Absatz 5a dieses Artikels bleiben bei der Anwendung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 unberücksichtigt.

(6) Die Kommission gewährleistet, dass die gesamten jährlichen Zuweisungen aus dem ELER, die für jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds(3), einschließlich des Beitrags des EFRE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments(4), aus der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)(5) und aus dem Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds(6) stammen, folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von weniger als 40 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,7893 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 40 % und weniger als 50 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,7135 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 50 % und weniger als 55 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,6188 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 55 % und weniger als 60 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,5240 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 60 % und weniger als 65 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,4293 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 65 % und weniger als 70 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,3346 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 70 % und weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,2398 % ihres BIP;

darüber hinaus wird die Transfer-Obergrenze für jede Stufe des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von 5 Prozentpunkten gegenüber dem Durchschnitt der EU-25 im Zeitraum 2001—2003 um 0,09 Prozentpunkte des BIP verringert.

Die Berechnung des BIP durch die Kommission ist auf die im April 2005 veröffentlichten Statistiken zu stützen. Die von der Kommission im April 2005 projizierten individuellen nationalen Wachstumsraten des BIP für den Zeitraum 2007—2013 sind für jeden einzelnen Mitgliedstaat gesondert anzuwenden.

Wird im Jahr 2010 festgestellt, dass das kumulierte BIP eines Mitgliedstaats für die Jahre 2007—2009 (auch infolge von Wechselkursänderungen) um mehr als ± 5 % von dem gemäß Absatz 2 veranschlagten kumulierten BIP abgewichen ist, so werden die diesem Mitgliedstaat für diesen Zeitraum nach Absatz 1 zugewiesenen Beträge entsprechend angeglichen. Die Nettoauswirkungen — ob positiv oder negativ — dieser Anpassungen dürfen insgesamt 3 Mrd. EUR nicht übersteigen. Im Falle positiver Nettoauswirkungen werden die zusätzlichen Gesamtmittel in jedem Fall auf die Höhe der Minderverwendung gegenüber den Höchstbeträgen der aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds verfügbaren Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2007—2010 begrenzt. Die endgültigen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2011—2013 verteilt. Um den Wert des polnischen Zloty während des Referenzzeitraums zu berücksichtigen, wird für den Zeitraum bis zur Überprüfung gemäß diesem Unterabsatz das Ergebnis der Anwendung der Prozentsätze nach Unterabsatz 1 für Polen mit einem Koeffizienten von 1,04 multipliziert.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 22.

(2)

ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 25.

(3)

ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(4)

ABl. L 310 vom 9.11.2006. S. 1.

(5)

ABl L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(6)

ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

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